C. Der Stadtrat von Zug beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2017 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Erbengemeinschaft, wobei die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Er führt aus, der Stadtrat habe am 20. Juni 2011 den Bauherrn zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Böschungsabgrabung zu GS H.________ gemäss Baubewilligung vom 8. Juli 2003 und zur Anbringung einer Abstandssicherung (recte Absturzsicherung) entlang der Grenze von GS H.________ bis zum 31. August 2011 verpflichtet.