Aus diesen Gründen stehe der angestrebte Zweck der Anordnung auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, liesse sich die Sicherheit für Mensch und Tier doch auch mit einer deutlich kürzeren Absturzsicherung erreichen. Die unverhältnismässige und für den Beschwerdeführer mit erheblichen Kostenfolgen verbundene Anordnung des Regierungsrates sei darum aufzuheben und auf ein vernünftiges Ausmass zu reduzieren.