Verhinderung von Abstürzen in keiner Art und Weise notwendig. Die Anordnung, den gesamten Grenzbereich mit einer Absturzsicherung zu versehen, sei zu pauschal, nehme keinen Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und sei deswegen mangels Sachgerechtigkeit in der jetzigen Form als willkürlich zu bezeichnen. Aus diesen Gründen stehe der angestrebte Zweck der Anordnung auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, liesse sich die Sicherheit für Mensch und Tier doch auch mit einer deutlich kürzeren Absturzsicherung erreichen.