Unstrittig sei, dass vorliegend ein öffentliches Interesse bestehe, die steile Geländeböschung im Bereiche der GS Nrn. K.________ zu sichern und so Unfälle von Mensch und Vieh zu verhindern. Weiter liege es auf der Hand, dass eine stabile Absturzsicherung der Verfolgung dieses öffentlichen Interesses diene. Eine Absturzsicherung sei daher das geeignete Mittel zur Verhinderung der genannten Unfälle/Abstürze. Mit Nachdruck bestritten werde jedoch die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme, welche sich auf die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ erstrecke.