Zwar habe der Stadtrat im darauffolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ausgeführt, beim Wort "Abstandssicherung" im Beschluss vom 20. Juni 2011 handle es sich um einen Verschrieb, doch dürfe dies dem Beschwerdeführer keinesfalls zum Nachteil gereichen. Weil der Beschwerdeführer somit aufgrund der gewählten Formulierung ("Abstandssicherung") keine Veranlassung gehabt habe, den genannten Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2011 anzufechten, mache es sich der Regierungsrat mit dem Verweis auf die "Vorgaben des rechtskräftigen stadträtlichen Beschlusses" zu einfach. Der Beschwerdeführer müsse vielmehr die Möglichkeit erhalten, gegen diese nunmehr neue Anordnung einer Absturzsicherung vorzugehen.