In der Folge habe das Baudepartement mit Entscheid vom 8. Januar 2013 denn auch die baurechtliche Abnahme der Geländeböschung und der 15 Meter langen Absturzsicherung verfügt, weswegen der Beschwerdeführer erst recht darauf habe vertrauen dürfen, dass die von ihm erstellte Sicherung ausreichend sei. Zwar habe der Stadtrat im darauffolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ausgeführt, beim Wort "Abstandssicherung" im Beschluss vom 20. Juni 2011 handle es sich um einen Verschrieb, doch dürfe dies dem Beschwerdeführer keinesfalls zum Nachteil gereichen.