Insofern habe für den Beschwerdeführer damals keine Veranlassung bestanden, den Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2011 anzufechten, zumal auch in der Begründung nirgends die Rede von einer Absturzsicherung gewesen sei. In der Folge habe das Baudepartement mit Entscheid vom 8. Januar 2013 denn auch die baurechtliche Abnahme der Geländeböschung und der 15 Meter langen Absturzsicherung verfügt, weswegen der Beschwerdeführer erst recht darauf habe vertrauen dürfen, dass die von ihm erstellte Sicherung ausreichend sei.