damals in Tat und Wahrheit beschlossen habe, dass der Bauherr und jetzige Beschwerdeführer eine Abstandssicherung entlang der Grenze von GS Nr. H.________ anzubringen habe. Eine Abstandssicherung sei aber bereits mit einem unter Strom stehenden Draht (Weidezaun) zu erreichen und sei nicht kostenintensiv. Eine Absturzsicherung hingegen erfordere wesentlich stabilere Materialien und sei verhältnismässig teuer. Insofern habe für den Beschwerdeführer damals keine Veranlassung bestanden, den Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2011 anzufechten, zumal auch in der Begründung nirgends die Rede von einer Absturzsicherung gewesen sei.