3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es grundsätzlich unbestritten sei, dass es im Bereich der steilen Geländeböschung einer Absturzsicherung für das Vieh bedürfe. Bestritten werde jedoch, dass diese Absturzsicherung auf der gesamten Länge der Grundstücksgrenze zwischen den GS Nrn.K.________ und mithin auch im flachen Gelände notwendig sei. Der Regierungsrat halte zwar in seiner Sachverhaltsdarstellung und in E. 4b seines Entscheides fest, der Stadtrat habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Juni 2011 verfügt, die Absturzsicherung müsse entlang der gesamten Grenze zum GS Nr. H.________ erstellt werden.