B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2017 liess der Bauherr beantragen, der Entscheid des Regierungsrates vom 17. Januar 2017 sei insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die in Ziff. 1 lit. b des Dispositivs angeordnete stabile Absturzsicherung sich nicht über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstrecken habe, sondern diese nur im Bereich des steilen Geländes zu errichten sei; 2. es sei ein Augenschein durchzuführen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.