Der Stadtrat Zug verzichtete mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und setzte dem Bauherrn eine Frist bis zum 31. August 2011 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Böschungsabgrabung zu GS H.________ gemäss Baubewilligung vom 8. Juli 2003 und zur "Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS Nr. H.________" an. V 2017 22 3