{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dem Beschwerdeführer als Bauherrn wird nahegelegt, im\nInteresse aller Beteiligten sowohl die Eigentümerschaften der GS J.________\neinzubeziehen als auch die Erbengemeinschaft zu seinen Absichten zu begrüssen.\nGerade letzteres liegt zweifellos auch im Interesse seiner Rechtsnachfolger auf den GS\nJ.________. Die Baubewilligungsbehörde hat jedenfalls verfahrensmässig zu\ngewährleisten, dass die Rechte der Erbengemeinschaft gewahrt bleiben. Allen Beteiligten\nist eine reibungslose Umsetzung dieser Lösung zu wünschen.\n\n4.6 Dieses Ergebnis bedeutet, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Länge der\nAbsturzsicherung obsiegt, indessen die Erbengemeinschaft als Beschwerdegegnerin\nhinsichtlich der Konstruktionsweise der Absturzsicherung. Auch der Stadtrat obsiegt\n(Länge) oder unterliegt (Materialisierung) zur Hälfte, und umgekehrt gilt dies auch für den\nRegierungsrat.\n\n4.7 Die Gerichtskosten werden auf Fr. 5'000.- festgelegt und sind je zur Hälfte dem\nBeschwerdeführer und der Erbengemeinschaft aufzuerlegen (§ 23 Abs. 2 VRG), während\nder Stadt Zug (§ 24 Abs. 2 VRG) und dem Kanton (§ 24 Abs. 1 VRG) keine Kosten\naufzuerlegen sind.\n\n4.8 Was die vorinstanzlichen Kosten betrifft, so ist an der Kostenauflage gemäss dem\nRegierungsratsentscheid vom 17. Januar 2017 in Berücksichtigung der dort vor allem ins\nGewicht gefallenen Frage der Genehmigung der Terrainveränderungen und des nur\ngeringen Gewichts der hier beurteilten Fragen nichts zu ändern.\n\n4.9 Die Parteikosten des Beschwerdeführers und der Erbengemeinschaft sind unter\nihnen ausgangsgemäss gegenseitig wettzuschlagen (§ 28 Abs. 2 VRG). Im Weiteren\nhaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Vorinstanzen\n\nV 2017 22\n38\n\nje Anspruch auf eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Barauslagen\nund MWST). Dies bedeutet, dass sowohl der Stadtrat wie der Regierungsrat gemäss\nihrem je teilweisen Unterliegen dem Beschwerdeführer wie der Erbengemeinschaft jeweils\nFr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten haben. Sie haben selber keinen\nAnspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nV 2017 22\n39\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführer\nangewiesen wird, innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses\nBeschwerdeentscheids auf seine Kosten eine stabile Absturzsicherung im Sinne\nder Erwägungen entlang des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zum GS Nrn.\nO.________ bis hinunter zur Grundstücksgrenze zwischen den GS J.________ zu\nerstellen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer\nund der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Im Falle des Beschwerdeführers werden\nsie demzufolge mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe\nverrechnet.\n\n3. Der Stadtrat und der Regierungsrat haben je eine Parteientschädigung von jeweils\nFr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) an den Beschwerdeführer und die\nBeschwerdegegnerin 1 zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den\nRechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel, wobei die\nRechnungstellung nach Rechtskraft des Entscheids erfolgt), an den Stadtrat von\nZug (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum\nVollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur\nRubrum und Dispositiv).\n\nZug, 14. Oktober 2022\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\nversandt am\n\nV 2017 22\n"}