{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dies ist umso eher möglich, je näher eine dem heutigen\nZustand vergleichbare Materialisierung als rechtens erkannt werden sollte, da diese von\nden Stockwerkeigentümern offenbar nicht in Frage gestellt wird.\n\nDie verschiedentlich erwähnten SIA- und BFU-Richtlinien an eine Absturzsicherung\nkommen als Auslegungshilfe nicht in Frage, so verständlich deren Anrufung durch die\nErbengemeinschaft ist. Die Norm SIA 358 befasst sich mit der Projektierung von\nSchutzelementen, d.h. der Planung von Geländern und Brüstungen. Diese\nSchutzelemente sollen so positioniert und gestaltet werden, dass sie gegen konkrete\nGefährdungen in Hochbauten und an deren Zugängen Schutz bieten können. Da sie sich\nexplizit auf Hochbauten beziehen, sind sie hier nicht anwendbar.\n\nWeder der Stadtrat noch der Regierungsrat haben die Materialisierung konkret\nvorgeschrieben, wobei aber der Stadtrat den bestehenden Holzzaun – jedenfalls im\nZustand bei der Bauabnahme – für genügend erachtete und der Regierungsrat den\nbestehenden Holzzaun als ungenügend bezeichnete und eine stabile Absturzsicherung\nverlangte und dabei eher einen Metallzaun mit Maschendraht favorisierte, so wie auch die\nErbengemeinschaft. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass mit einer\nMaterialisierung sowohl in Holz wie in Metall die notwendige Sicherung erzielt werden\nkann. Einzig in den Kosten für die Errichtung und ebenso sehr im nicht zu\nvernachlässigenden Unterhaltsbedarf unterscheiden sich die beiden Lösungen. Davon\nausgehend muss es ungeachtet von dessen nicht bestrittener Passivlegitimation dem\nBauherrn (und damit dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren) offenstehen, darüber in\nAbsprache mit den Stockwerkeigentümern der GS J.________ als seinen\nRechtsnachfolgern selbständig, d.h. ohne behördliche Vorgabe bezüglich Materialisierung,\nzu entscheiden.\n\nVorauszusetzen ist einzig, dass der Zaun auf der erwähnten Länge die erforderliche\nSicherheit vollumfänglich und nachhaltig zu gewährleisten hat. Dazu gehört sowohl der\n\nV 2017 22\n36\n\nSchutz von kleinerem wie grösserem Vieh auf dessen schon vor der Verwirklichung des\nBauprojekts geübten Weidegang als auch von Menschen, insbesondere Nachbarn und\nschlittelnden oder spielenden Kindern. Offensichtlich kann auch ein robuster\nHolzlattenzaun diesen Vorgaben entsprechen, allerdings in klar stabilerer Ausführung als\nim bestehenden, am Augenschein angetroffenen Zustand. Bei einem Holzlattenzaun geht\nes konkret um eine sichere, nachhaltige Verankerung und genügend nahe gesetzte\nZaunpfosten und im Gegensatz zu heute um die Ausstattung mit mindestens drei\nQuerstreben, um insbesondere ein Unterrutschen oder Unterkriechen, aber auch ein\n«Unterfahren» durch schlittelnde Kinder zu verhindern. Ein solcher Holzlattenzaun würde\neine natürliche Optik wahren und wohl auch ökologischen Aspekten gerecht werden.\nUmgekehrt besteht für Holzzäune ein erhöhter Pflegebedarf infolge von Witterung und UV-\nStrahlung, d.h. es mag ein regelmäßiges Streichen, Lasieren oder Ölen erforderlich sein,\nund eine entsprechend erhöhte Beobachtungspflicht bzw. Unterhaltsbedarf.\nWitterungsbeständiger und gleichzeitig wohl noch stabiler könnten Zäune aus\nVerbundwerkstoffen sein (sog. WPC), die jedenfalls bei der Anschaffung teurer wären.\nDasselbe gilt für einen metallenen Maschendraht-Gitterzaun mit entsprechender stabiler\nVerankerung (allenfalls aus Beton), der wohl am ehesten Langlebigkeit und Stabilität\ngewährleisten würde. Auch er mag sich aufgrund der Nähe zu den modernen Neubauten\nästhetisch befriedigend einordnen lassen. Bei einem Maschendrahtzaun würde wohl die\nDurchgängigkeit zwischen den Grundstücken weitgehend eingeschränkt oder stark\nerschwert.\n\nDer Entscheid über die konkrete Ausgestaltung der umstrittenen Absturzsicherung ist\nsomit dem Bauherrn, d.h. dem Beschwerdeführer zu überlassen, der sich diesbezüglich\nwohl im eigenen Interesse mit den Stockwerkeigentümern ins Vernehmen setzen dürfte.\nNicht zuletzt auch aufgrund der unterschiedlichen Folgen unter finanziellen\nGesichtspunkten wäre es unverhältnismässig, wenn die Behörden – mit Ausnahme der\nVerpflichtung auf die jedenfalls zu gewährleistende Sicherheit – weitergehende bzw.\nkonkrete Vorgaben machen würden.\n\nDaraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entlang des Grundstücks GS Nr.\nH.________ auf einer Länge vom heutigen Ausgangspunkt bis hinunter zur\nGrundstücksgrenze zwischen den GS Nr. T.________ einen zum Schutz von Mensch und\nVieh geeigneten, genügend hohen Zaun anzubringen hat, der zuverlässig und nachhaltig\nim Terrain verankert ist. Als Holzlattenzaun hat er allenfalls mit genügend eng gestaffelten\nPfosten und mit mindestens drei Querstreben ausgestattet zu sein. Es kommt aber auch\n\nV 2017 22\n37\n\neine andere robuste Materialisierung mit derselben sicheren Verankerung in Frage,\nbeispielsweise ein Metallzaun mit Maschendraht.\n\n"}