{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die darin bestehende Rechtsverletzung ist von den\nBeschwerdeinstanzen ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Bauherr kann\ndarum nicht auf einer angeblichen (Teil-)Rechtskraft der stadträtlichen Anordnung behaftet\nwerden.\n\nIn Würdigung des Sachverhalts erweist sich die zum Zeitpunkt des Augenscheins\nbestehende Länge der Absturzsicherung klarerweise als ungenügend für die Erfüllung\nihrer Zweckbestimmung. Umgekehrt erscheint die im Regierungsratsentscheid\nvorgenommene Auslegung der angeordneten Länge «entlang von GS H.________» bzw.\ndie verfügte Zaunlänge bis zur F.________strasse hinunter offensichtlich nicht als\nnotwendig, sondern als übermässig. Denn notwendig und angemessen erscheint gestützt\nauf die Erkenntnisse des Augenscheins eine Absturzsicherung nur entlang von GS\nH.________ hinunter bis zum Erreichen der Grundstücksgrenze zwischen den\nGS P.________ und O.________. Die ursprüngliche Anordnung des Stadtrates hat sich\nungeachtet der keine Begrenzung enthaltenden Formulierung der Länge der\nAbsturzsicherung ganz offensichtlich nur auf eine längenmässig auf die Erfordernisse der\nGefahrenabwehr beschränkte Vorrichtung bezogen, wie der Stadtrat vor dem\nRegierungsrat und vor Gericht selber geltend machte. Insofern kann der Stadtrat somit\nnicht auf einer wortwörtlichen Interpretation seiner ursprünglichen Anordnung behaftet\nwerden. Die Auslegung ergibt eindeutig, dass in der zwar unglücklichen, weil unpräzisen\nFormulierung «entlang der Grenze von GS H.________» im ganzen Kontext des\nVerfahrens keine rechtsverbindliche, gar res iudicata gewordene Anordnung einer\nAbsturzsicherung entlang des ganzen GS H.________ erblickt werden kann. Die\nAbsturzsicherung soll entlang von GS H.________ nur dort vor Abstürzen sichern, wo dies\naufgrund des konkreten Geländecharakters notwendig ist. Davon kann ungefähr ab der\nGrundstücksgrenze zwischen den GS J.________ aber keine Rede mehr sein. Eine nach\nunten über die konkrete Gefährdungssituation hinaus verfügte Zaunlänge verstiesse\naufgrund der damit verbundenen erhöhten Errichtungs- und Unterhaltskosten und nicht\nzuletzt auch des damit verbundenen unschönen Eingriffs in das Landschaftsbild klar\ngegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, da sie nicht mehr im Zusammenhang mit dem\n\nV 2017 22\n34\n\nBauvorhaben stehen, aber eine erhebliche Belastung für den Bauherrn bedeuten würde.\nAuch die kantonale Baudirektion betonte am Augenschein, dem Regierungsrat sei es ganz\nklar um die Sicherung zwischen den beiden Grundstücken entsprechend den durch den\nNeubau verursachten Geländeveränderungen gegangen. Eine unverhältnismässige\nAnordnung entspricht einer vom Verwaltungsgericht aufzuhebenden Rechtsverletzung.\nDie Begrenzung der Zaunlänge bis zur leicht feststellbaren Grundstücksgrenze zwischen\nden GS J.________ bedeutet ihrerseits eine klare und einfach zu kontrollierende\nAnordnung. Weitere Ansprüche – etwa bezüglich des Vermeidens des Eindringens von\nVieh auf die GS J.________ – hätten ihre Grundlage nicht mehr im öffentlichen Recht. Sie\nkönnten allenfalls zivilrechtlicher Natur sein und auf solche ist hier nicht einzugehen.\n\n4.5 Was die ebenfalls umstrittene Qualität bzw. Materialisierung des erforderlichen\nZauns als Absturzsicherung betrifft, so hatte der Stadtrat am 20. Juni 2011 lediglich eine\nAbsturzsicherung verlangt, ohne Qualitätsanforderungen zu statuieren. Am 4. Juni 2013\nhat er den bestehenden Holzlattenzaun als ausreichend erachtet. Der Regierungsrat hat\nden Bauherrn verpflichtet, eine «stabile Absturzsicherung» zu erstellen, die gemäss den\nErwägungen «allenfalls» aus Metallpfosten und Maschendraht» bestehen kann. Die\nErbengemeinschaft beantragte den Bau eines Maschendraht-Gitterzauns bzw. jedenfalls\neiner stabileren Konstruktion als den von der Stadt abgenommenen Holzlattenzaun, indem\nsie sich u.a. auf SIA-Normen berief. Ganz offensichtlich würde die in der Abmachung vom\n5. Juni 2008 vereinbarte Anpflanzung eines Lebhages jedenfalls unter den heute\nbestehenden Verhältnissen als Absturzsicherung keinesfalls genügen.\n\nOhne auf entsprechende formelle Argumente unter den Parteien einzugehen, ist nur\nschon aufgrund der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen und der\njeweiligen auch aufsichtsrechtlichen Verantwortung und Zuständigkeit des\nRegierungsrates gegenüber der Stadt Zug davon auszugehen, dass bis zuletzt nicht nur\ndie Länge der Absturzsicherung, sondern auch deren Materialisierung\nBeschwerdegegenstand blieb. Dies muss gelten, auch wenn die Parteien ihre jeweiligen\nBeschwerden in der Verfahrensgeschichte teilweise nur auf eines der beiden Themen\nbeschränkten und sich die Frage einer Teilrechtskraft an sich stellen könnte. Weiter muss\nder infolge der Überbauung und der damit zusammenhängenden Geländeveränderungen\nzum Grundstück der Erbengemeinschaft hin notwendig gewordene Zaun sowohl\nSicherheitsüberlegungen wie auch – wenn auch nachrangig – legitimen ästhetischen\nAnforderungen genügen. Letztere sind zwar während des Verfahrens nicht thematisiert\nworden, sind aber nur schon in Berücksichtigung der Interessen der heutigen Eigentümer\n\nV 2017 22\n35\n\n"}