{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Denn das Risiko darf nicht unterschätzt werden, dass beim Begehen des\nGeländes im betreffenden Bereich Mensch und Tier durch Stolpern bzw. mangelnde\nTrittsicherheit – zumal bei Regennässe oder Schnee – ausrutschen und, ohne Halt finden\nzu können, auf dem Abhang ein paar Meter in die Tiefe fallen und sich überschlagen\nkönnten. Dabei könnten sie hart auf dem Gelände aufprallen oder je nachdem – wohl noch\nschlimmer – sogar in die sich über eine Länge von mehreren Metern sehr nah davon\nbefindliche Hausmauer bzw. Fensterfront stürzen. Schwere Verletzungen könnten die\nFolge sein. Gefährdet sind sowohl – vom Wanderweg abgekommene – Wanderer wie\nauch spielende Kinder, insbesondere schlittelnde Kinder im Winter, aber überhaupt alle\nzufällig dieses Gelände betretenden Personen. Vor allem liegt es nahe, dass die in den\nneu errichteten Bauten wohnhaften Personen selber aus irgendwelchen Gründen mitunter\nveranlasst sein könnten, das Gelände zu betreten und sich damit in Gefahr zu bringen.\nAber auch grosses wie kleines Vieh, das auf der betreffenden Weide regelmässig weidet,\nwie am Augenschein geschildert wurde und was den Friedhofsbesuchern wie den\nPassanten der F.________strasse und des Y.________wegs wohlbekannt ist, ist\nzweifellos gefährdet. Stellt somit dieser Geländeabschnitt als Folge einer Baubewilligung\nin seinem nicht oder ungenügend gesicherten Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für\nMensch und Tier mit nicht zu vernachlässigender Unfallwahrscheinlichkeit dar, müssen\ndiese Gefahren auf Anordnung der Bewilligungsbehörden auf ein vernünftiges, für die\nkonkrete Lage akzeptables Mass reduziert werden.\n\n4.4 Zunächst ist über die umstrittene Länge der notwendigen Absturzsicherung zu\nbefinden. Diesbezüglich zeigte sich am Augenschein, dass die gegenwärtig vorhandene\nAbschrankung aus dem vom Beschwerdeführer durch die X.________ errichteten\nHolzlattenzaun auf einer Länge von ca. 15 m (übereinstimmende Sachverhaltsangaben in\nden angefochtenen vorinstanzlichen Entscheiden) und dem ergänzenden leichten\n\nV 2017 22\n32\n\nWeidezaun besteht, womit eine Länge von insgesamt 30 – 35 m (Aussage des Bauherrn\nam Augenschein) erreicht wird. Wie klar ersichtlich war, erstreckt sich der Zaun, dessen\nAnfang schon oberhalb des Gebäudes Z.________ liegt, nicht bis zum Ende der\nGebäudeflucht dieser Baute hinunter und auch nicht bis zum Ende der Grenzlinie\nzwischen den GS M.________ und nicht hinunter bis zum Ende der Grenze zu GS\nP.________.\n\nAm Augenschein waren sich die im Streit liegenden Direktbetroffenen grundsätzlich darin\neinig, dass die bestehende Gefährdung nicht in gleichem Masse auf der ganzen Länge der\nGrenze zwischen den vom Beschwerdeführer bebauten Grundstücken GS J.________\nund jenem der Erbengemeinschaft besteht. Vielmehr zeigte sich am Augenschein\n(Feststellung des Referenten, Protokoll S. 11), dass die Gefährdung durch das vom\nGrundstück GS Nr. H.________ gegen das Grundstück GS O.________ hin abfallende\nGelände vor allem auf dem Grenzstreifen entlang der Wand des Gebäudes Z.________\nund zusätzlich schon weiter oben, nämlich einige Meter weiter bergwärts erheblich ist. Auf\ndiesem Teil der Grundstücksgrenze kann ein Tier, vor allem aber eine Person und erst\nrecht ein die Gefahr nicht erkennendes spielendes oder schlittelndes Kind wie erwähnt\nden Abhang hinunterfallen und eventuell direkt in die Hauswand stürzen und sich dabei\nunter Umständen schwer verletzen. Spätestens ab dem Punkt, wo die Grenze zwischen\nden Grundstücken GS Nr. J.________ liegt, ändern sich die Verhältnisse aber\noffensichtlich grundlegend. Vom Grundstück GS Nr. H.________ gegen das Grundstück\nGS Nr. P.________ hin liegt nicht mehr eine im Vergleich zum ganzen übrigen\nHanggelände auf dem GS Nr. H.________ erhöhte Gefährdung oder Unfallgefahr für\nMensch oder Vieh vor. Es besteht auch keine Gefahr mehr, in eine Grube oder in eine\nHauswand oder überhaupt unter Verletzungsgefahr zu stürzen.\n\nZur Anordnung des Stadtrates vom 20. Juni 2011 betreffend die Anbringung einer\nVorrichtung «entlang» der Grenze von GS Nr. H.________ ist anzumerken, dass sie\noffensichtlich reichlich ungenau formuliert war bzw. wohl überhaupt einen Verschrieb\ndarstellte. Damit hat der Stadtrat versehentlich zweifellos eine Unsicherheit geschaffen\nund einen nicht angebrachten Auslegungsspielraum eröffnet. Von der Begründungsdichte\neiner staatlichen Anordnung ist aber entsprechend den verfassungsrechtlichen\nVoraussetzungen zu verlangen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des\nEntscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage\ngegebenenfalls anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 5. 236). Spätestens vor Gericht ist\nhier aber eindeutig die Unklarheit bei den Verfahrensbeteiligten darüber erkennbar\n\nV 2017 22\n33\n\n"}