{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Januar 2013 abgenommen worden ist.\nDie Stabilität des auf der gefährlichsten Geländekuppe angebrachten Holzzauns hat\njedenfalls im Zeitpunkt des Augenscheins ganz offensichtlich nicht mehr den\nAnforderungen an eine ausreichende Sicherung für Vieh oder Menschen entsprochen\n(Augenscheins-Protokoll, S. 13, 20).\n\nDer Regierungsrat wies im angefochtenen Entscheid (Ziff. 1b) die Bauherrschaft an, innert\ndrei Monaten seit Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids auf ihre Kosten eine stabile\nAbsturzsicherung über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu\nden GS Nrn. J.________ zu erstellen. Gemäss seiner Erwägung 4b muss es eine stabile\nAbsturzsicherung, allenfalls bestehend aus Metallpfosten und Maschendraht, sein,\nwährend der Stadtrat zuvor den vom Beschwerdeführer erstellten Zaun als den\nAnforderungen des Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2011 entsprechend bezeichnet\nhatte. Der Bauherr verlangt mit seiner Beschwerde, es sei der angefochtene Entscheid\ndes Regierungsrates vom 17. Januar 2017 insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die\nvon ihm angeordnete stabile Absturzsicherung sich nicht über die gesamte Länge des GS\nNr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstrecken habe und nur\nim Bereich des steilen Geländes zu errichten sei. Die Erbengemeinschaft beantragt die\nvollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\nV 2017 22\n30\n\nAlle Parteien haben die Notwendigkeit einer Absturzsicherung, nicht bloss einer wie auch\nimmer gearteten oder zu verstehenden «Abstandssicherung» zwischen den vom Bauherrn\nbebauten Grundstücken und dem angrenzenden, landwirtschaftlich bewirtschafteten Land\nder Erbengemeinschaft bejaht. Unter den Parteien umstritten geblieben ist indessen in\nWürdigung der Rechtsschriften und insbesondere des gerichtlichen Augenscheins\neinerseits die Länge und anderseits die konstruktive und materielle bzw. baustoffliche\nAusführung der Absturzsicherung. Die für diese Sicherheitsproblematik offensichtlich\nursächlichen, in nachträglichen Verfahren umstritten gewesenen und schliesslich\nrechtskräftig bewilligten Terrainveränderungen sind demgegenüber nicht mehr\nBeschwerdegegenstand. Es geht also um die definitive baurechtliche Anordnung\nhinsichtlich Länge und Materialisierung des Sicherheitszauns, mit dem die offenkundige\nAbsturz- bzw. Unfallgefahr zu bannen ist.\n\n4.2 Gemäss § 8 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG, BGS\n721.111) sind Bauten und Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der\nTechnik zu erstellen. Die Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 hält in § 2\npräzisierend fest, dass Bauten und Anlagen generell nach den anerkannten Regeln der\nBaukunde zu erstellen und zu unterhalten sind (Abs. 1). Sie haben ein gesundes Wohnen\nund Arbeiten zu ermöglichen und die Sicherheit von Mensch, Tier und Sachen zu\ngewährleisten (Abs. 2). Dieselbe Regelung enthielt in § 35 Abs. 1 die am 31. August 2010\naufgehobene Bauordnung vom 30. August 1994. Gemäss dem zwar den\nVerwaltungszwang regelnden § 69 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11)\nkann der Gemeinderat die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren\noder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn c) Bauten\nund Anlagen wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen\ngefährden. Diese Bestimmungen bezwecken mit genügender Klarheit die baupolizeilich\nsicherzustellende Vermeidung von Gefahrensituationen. Damit liegt es auf der Hand, dass\nim Lichte dieses Schutzzweckes von den Baubewilligungsbehörden und damit schon kraft\nöffentlichen Rechts notwendige und geeignete Schutzvorrichtungen an Bauten und\nAnlagen und deren angemessener Unterhalt zu verlangen sind, wenn von diesen eine\nGefährdung von Leib und Leben, aber auch von Tieren ausgehen könnte. Eine solche\nNotwendigkeit kann sich auch erst während oder nach der Verwirklichung des Bauprojekts\nherausstellen, zumal in Verbindung mit notwendig gewordenen nachträglichen\nBewilligungsverfahren wie hier betreffend die Terrainveränderungen, die nachträglich\ngeprüft und bewilligt wurden. Ist mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass\n\nV 2017 22\n31\n\nvon einer Baute oder Anlage beim zu erwartenden Gebrauch und bei ordentlichem\nUnterhalt Gefahren ausgehen können, sind Schutzmassnahmen anzuordnen.\n\n"}