{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die neue Modellierung des\nGeländes sei somit weder formell noch materiell baurechtswidrig, weshalb sich ein\nweiteres Einschreiten der Baubewilligungsbehörde erübrige. Es könne nicht Aufgabe der\nBaubewilligungsbehörde sein, allfälligen privatrechtlichen Ansprüchen der\nBeschwerdeführenden zum Durchbruch zu verhelfen. Die Beschwerde erweise sich\nfolglich auch in diesem Punkt als unbegründet. Schliesslich machten die\nBeschwerdeführenden geltend, die Absturzsicherung sei nur auf einer Länge von 15 m\nvorhanden, was im Widerspruch zum stadträtlichen Entscheid stehe. Bei dem vom\nBeschwerdeführer zu erstellenden Zaun gehe es um eine Absturzsicherung, welche aber\nnicht Abstürze von Personen in Hochbauten verhindern solle und auch nicht den direkten\nZugang zu einer Hochbaute betreffe, weshalb die SIA Norm 543 358, Geländer und\nBrüstungen, hier nicht anwendbar sei. Der Zaun stehe auf einer Wiese, welche der\nLandwirtschaft diene und in der vorliegenden Form zur Sicherung der Böschung\nvollumfänglich genüge. Das Ein- bzw. Auszäunen von Vieh stelle nicht den Grund für den\nZaun dar und sei aus Sicht des öffentlichen Baurechts auch nicht von Bedeutung.\nVielmehr sei es eine Frage des Privatrechts, ob eine Hagpflicht (vgl. § 108 des Gesetzes\nüber die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17.\nAugust 1911 [EG ZGB, BGS 211.1]) bestehe oder nicht und wie das Weiden von Vieh auf\nfremdem Eigentum unterbunden werden solle. Der erstellte Zaun entspreche daher den\nAnforderungen des Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2011, auch wenn darin im\nBeschlussdispositiv fälschlicherweise von einer „Abstandssicherung\" die Rede sei.\n\nV 2017 22\n28\n\n3.17 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 4. Juli 2013 an den Regierungsrat\nmachte die Erbengemeinschaft insbesondere geltend, die mit Beschluss des Stadtrats\nvom 20. Juni 2011 verfügte Absturzsicherung entlang der Grenze von GS Nr. H.________\nsei nur auf einer Länge von 15 m angebracht worden und entspreche nicht den\ntechnischen Anforderungen der SIA-Norm und den BFU-Richtlinien an eine\nAbsturzsicherung.\n\nWährend der Stadtrat auf eine Stellungnahme verzichtete und wie die Bauherrschaft die\nAbweisung der Verwaltungsbeschwerde beantragte, machte die Bauherrschaft in Bezug\nauf die Absturzsicherung geltend, die Erbengemeinschaft würde sich bei ihrer\nArgumentation auf eine formalistische Interpretation des Begriffs der Absturzsicherung\nstützen. In der Verfügung sei keine Absturzsicherung im Sinne der SIA-Norm 543 358\nverlangt worden. Der von der Bauherrschaft erstellte Zaun entspreche dem, was auf\neinem der Landwirtschaft dienenden Grundstück zur Absicherung einer Böschung üblich\nsei.\n\n3.18 Mit dem vor Gericht angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2017 wies der\nRegierungsrat in teilweiser Gutheissung der von der Erbengemeinschaft am 4. Juli 2013\nerhobenen Beschwerde den Stadtrat Zug an, die Abweichung zwischen der bewilligten\nund der ausgeführten Terraingestaltung auf den GS Nrn. J.________ nachträglich zu\nbewilligen (Dispositiv Ziffer 1a); gleichzeitig wies er die Bauherrschaft an, innert drei\nMonaten seit Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids auf ihre Kosten eine stabile\nAbsturzsicherung über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu\nden GS Nrn. J.________ zu erstellen (Dispositiv Ziffer 1b). Im Übrigen wies er die\nBeschwerde ab. Der Regierungsrat stellte bezüglich der Absturzsicherung fest,\ngrundsätzlich müssten Geländer und Brüstungen als bauliche Massnahmen Personen vor\nAbsturz oder Sturz schützen. Die SIA-Norm 358 regle die Projektierung von Geländern,\nBrüstungen und ähnlichen Schutzelementen gegen Absturz von Personen in Hochbauten\nund an deren Zugängen. Der vorliegende Fall betreffe eine Absturzsicherung auf dem\nGelände. Diese diene grundsätzlich der Landwirtschaft und sei nicht dafür gedacht, einen\nAbsturz von Personen in einer Hochbaute zu verhindern. Die SIA-Norm 358 gelange\ndaher nicht zur Anwendung. Der Stadtrat habe in seinem Beschluss vom 20. Juni 2011\nverfügt, dass die Absturzsicherung entlang der gesamten Grenze zum GS Nr. H.________\nerstellt werden müsse. Bei der Bauabnahme sei allerdings festgestellt worden, dass diese\nlediglich auf einer Länge von 15 m bestehe. Die Vorgaben des rechtskräftigen\n\nV 2017 22\n29\n\nstadträtlichen Beschlusses seien nicht eingehalten. Zu Unrecht habe deshalb die\nVorinstanz den Zaun abgenommen, was in diesem Umfang zur Gutheissung der\nBeschwerde führe. Die Bauherrschaft sei daher anzuweisen, auf ihre Kosten\nentsprechend dem rechtskräftigen Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2011 eine stabile\nAbsturzsicherung, allenfalls bestehend aus Metallpfosten und Maschendraht, über die\ngesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu\nerstellen.\n\n4.\nSomit ist Folgendes zu erwägen.\n\n"}