{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Trotz Bemühungen des Baudepartements, mit den Parteien eine\neinvernehmliche Lösung zu finden, seien diese jeweils u.a. \"an Fragen der Sicherheit, zur\nAbsturzsicherung\" gescheitert. Die Ausführung sei zu dokumentieren und dem\nBaudepartement zu belegen \"(Bauvermessung, Bau-/Sicherungsmassnahmen und\nNachkontrollen)\".\n\n3.12 Zwischen dem 8. und 18. September 2012 erfolgte gemäss dem bei den Akten\nliegenden Baubeschrieb der X.________ AG vom 26. November 2012 die \"Instandstellung\nBöschung F.________strasse GS O.________\".\n\n3.13 Unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wie des Bauherrn führte das\nBaudepartement am 19. Dezember 2012 die \"Bauabnahme der Geländeböschung\" durch.\nGestützt auf diese verfügte das Baudepartement am 8. Januar 2013 unter dem Titel\n\"Bauabnahme\" formell, dass die Geländeböschung abgenommen werde. In der\nBegründung der – im späteren Beschwerdeentscheid als \"Beschlussprotokoll\"\nbezeichneten – Verfügung wurde ausgeführt, die vorgängig zugestellten Unterlagen zu\nden Ausführungen der Geländeböschungen enthielten die Geometeraufnahmen entlang\nder gemeinsamen Grenze. Bei den Profilen 2, 3 und 4 entsprächen die Höhenaufnahmen\ndem ursprünglichen Terrainverlauf. Bei Profil 1 sei die Böschung mit einer Mehrhöhe von\n\nV 2017 22\n26\n\nrund 70 cm (Höhenkote 516.05 m.Ü.M) unverändert belassen worden. \"Die verlangte\nAbsturzsicherung wurde erstellt\".\n\n3.14 Gegen diese Verfügung erhob die Erbengemeinschaft am 31. Januar 2013 beim\nStadtrat Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Baudepartementes vom\n8. Januar 2013 sei aufzuheben, die Abnahme der Geländeböschung sei zu verweigern\nund das Baudepartement der Stadt Zug sei anzuweisen, ein korrektes Verfahren\ndurchzuführen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, von ihrer Seite seien am\nAugenschein verschiedene Einwendungen zur ausgeführten Korrektur der\nGeländeböschung sowie zum erstellten Zaun zu Protokoll gegeben worden. Im\nangefochtenen Entscheid halte die Vorinstanz lediglich fest, die Absturzsicherung sei\nkorrekt erstellt worden, was auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts beruhe und sich als rechtswidrig erweise. Gemäss Ziff. 1\ndes Rechtsspruches des Beschlusses des Stadtrates vom 20. Juni 2011 sei keine\nAbsturzsicherung entlang der Grenze von GS H.________ errichtet worden. Die\nbetreffende Absturzsicherung sei nur auf einer Länge von ca. 15 m vorhanden. Dies stehe\nim Widerspruch zum zitierten stadträtlichen Entscheid und erweise sich demzufolge als\nwiderrechtlich. Die Absturzsicherung hätte gestützt auf den vorerwähnten Beschluss\nentlang der ganzen Grenze von GS H.________ erstellt werden müssen. Zudem\nentspreche die Absturzsicherung auch nicht den anerkannten Regeln der Technik sowie\nder Baukunde (SIA-Normen; BFU-Richtlinien). Um diesen Sicherheitsanforderungen zu\ngenügen, sei ein Maschendraht-Gitterzaun zu erstellen. Dieser habe sich über die ganze\ngemeinsame Grenze zu erstrecken, ansonsten er seine Absturzsicherungsfunktion nicht\nerfülle. So könnten beispielsweise heute die Kühe links und rechts dieses Zaunes auf die\nNachbarparzellen gelangen. Zudem werde sich der Zaun bei allfälligen Terrainsetzungen\nlangsam talwärts neigen. Der angefochtene Entscheid erweise sich somit auch in diesen\nPunkten als rechtswidrig. Für die Beschwerdeführenden sei nicht nachvollziehbar,\nweshalb sich die Vorinstanz erneut und in widerrechtlicher Weise über die klaren und\nverbindlichen Anweisungen des Regierungsrates sowie des Stadtrates von Zug\nhinwegsetze.\n\n3.15 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde liess der Bauherr u.a. ausführen, bei der\nBauabnahme handle es sich nicht um einen materiell-rechtlichen Entscheid. Er ändere\ndeshalb nichts an der Rechtsstellung der Adressaten. Die Bauabnahme diene lediglich\ndem Zweck, durch die Kontrollbehörde verbindlich feststellen zu lassen, ob die\nBauarbeiten dem durch vorgängigen materiell-rechtlichen Entscheid verbindlich Verfügten\n\nV 2017 22\n27\n\nentsprächen. Die Bauabnahme sei deshalb – wie auch die übrigen Baukontrollen – kein\nden Parteien zuzustellender baurechtlicher Entscheid. Durch die Zustellung des\nBeschlussprotokolls vom 8. Januar 2013 sei dem rechtlichen Gehör Genüge getan\nworden. Auch wenn die Vorinstanz verbindlich angewiesen worden sei, den\nursprünglichen Zustand wiederherzustellen, bedeute dies nicht, dass ihr bei der\nBauabnahme überhaupt kein Ermessensspielraum zustehe. Die Praxis der Vorinstanz, die\nGrenze ihres Ermessens mit der Grenze zur Baubewilligungspflicht gleichzusetzen, sei\ndeshalb folgerichtig und nicht zu beanstanden.\n\n"}