{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Des Weiteren sei für die\nTerrainveränderungen auf dem Baugrundstück ein nachträgliches\nBaubewilligungsverfahren durchzuführen.\n\nDer Bauherr liess gegenüber dem Baudepartement verlauten, dass die zwischen ihm und\nder Erbengemeinschaft getroffene Abmachung vom 5. Juni 2008 betreffend Anpflanzung\neines Lebhages als Absturzsicherung immer noch gelte.\n\n3.7 Am 15. Mai 2009 kam es zu einer Besprechung sämtlicher Parteien unter der\nLeitung des Baudepartements. Dabei wurde vereinbart, dass eine Stellungnahme des\nkantonalen Grundbuch- und Vermessungsamtes über die Grundlagen und Genauigkeit\ndes von diesem Amt erstellten Höhenkurvenplans eingeholt werde. An einer nächsten\nBesprechung solle dann aufgrund dieser Unterlagen über die Art und Weise der\nSchüttung, die Bepflanzung im Grenzbereich und die Sicherheitsprüfung durch einen\nIngenieur oder Geologen diskutiert werden. Aufgrund der Stellungnahme des Grundbuchund Vermessungsamtes vom 26. Mai 2009 unternahm das Baudepartement nichts mehr\nund ging offenbar bis zum 20. Januar 2010 stillschweigend davon aus, dass von einer\nVerletzung der Bauordnung durch die Böschung keine Rede sein könne und seine\nSchlichtungsversuche deshalb gescheitert seien und darum der Fall als abgeschlossen\nbetrachtet werden könne, während allfällige nachbarrechtliche Ansprüche auf dem\nZivilweg geltend zu machen seien.\n\n3.8 In ihrer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16.\nDezember 2009 gegen den Stadtrat Zug beantragte die Erbengemeinschaft dem\n\nV 2017 22\n24\n\nRegierungsrat, es sei festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Neubau der drei\nMehrfamilienhäuser nicht bewilligte Terrainveränderungen auf den Grundstücken GS Nrn.\nI.________ vorgenommen worden seien. Der Stadtrat sei aufsichtsrechtlich anzuweisen,\nfür diese Terrainveränderungen nachträglich ein Bewilligungsverfahren und ein Verfahren\nbetreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführen.\n\n3.9 Die Baudirektion führte am 21. April 2010 ohne den Beschwerdeführer, der auf\neine Beteiligung am Verfahren explizit verzichtete, einen Augenschein durch. Gemäss\ndem Protokoll vom 22. April 2010 erwähnte ein Mitglied der Erbengemeinschaft, dass der\nLandwirt das Gelände absperre, weil es zu gefährlich sei. Und der Vorsitzende fragte\nwährend des Augenscheins die Vertreter des Stadtrates, ob angesichts der steilen\nHanglage im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Bauordnung Zug keine Absturzsicherungen\nangebracht werden sollten; gemäss dieser Bestimmung sei die Bauherrschaft für die\nSicherheit der Gebäude verantwortlich. Die Leiterin Baubewilligungen der Stadt erwiderte,\nnicht die Stadt, sondern die Eigentümer bzw. die Bauherrschaft seien für die\nSicherheitsvorkehrungen an diesem Hang verantwortlich. Der Stadtrat habe in der\nBaubewilligung nichts angeordnet. Gemäss Protokollberichtigungsantrag vom 17. Mai\n2010 wollte ein Vertreter der Erbengemeinschaft seinerseits zusätzlich gesagt haben,\ndass er sich wundere, dass die Baubewilligungsbehörde auflageweise keine\nAbsturzsicherung (Zaun) verlangt habe. Der auf Wunsch der Stadt zur Stellungnahme\neingeladene Bauherr verlangte eine Besprechung unter Leitung der Baudirektion, was die\nErbengemeinschaft ablehnte. Daraufhin liess der Bauherr am 4. November 2010 eine\nStellungnahme einreichen.\n\n3.10 Mit Entscheid vom 25. Januar 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zug in\nGutheissung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die\nAngelegenheit an die Baupolizeibehörde der Stadt Zug zurück mit der Auflage, ein\nnachträgliches Baubewilligungsverfahren für die bisher unbewilligten, am 11. Mai 2006\nvon ihr noch selber monierten (\"Böschung rage in die benachbarte Parzelle hinein,\nAbstand von einem halben Meter zur Grundstücksgrenze gemäss § 31 Abs. 1 BO sei nicht\neingehalten\") Terrainveränderungen durchzuführen bzw. – sollten sie nicht\nbewilligungsfähig sein – die Wiederherstellung des rechtmässigen ursprünglichen bzw. am\n8. Juli 2003 mit der Umgebungsgestaltung bewilligten Zustandes zu verfügen; sie habe\ninnerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses\nerstinstanzlich zu entscheiden. Er erwog, die unbewilligten Terrainveränderungen seien\nnicht mehr unerheblich und die Bauherrschaft habe sich weder an die baubewilligte\n\nV 2017 22\n25\n\nUmgebungsgestaltung noch an die Grenzabstandsvorschriften der BO Zug für\nTerrainveränderungen gehalten, womit die Umgebungsgestaltung baurechtswidrig sei. Die\nErbengemeinschaft habe neben einem zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauherrn\nauch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlass einer Verfügung der\nBaupolizeibehörde. Hinzu komme, dass die Baupolizeibehörde gesetzlich beauftragt sei,\nbei festgestellten Missständen korrigierend einzugreifen und Mängel zu beseitigen (§ 69\nPBG). Der Baupolizeibehörde sei eine mehr als fünfjährige Untätigkeit vorzuwerfen. Dem\nRechtsvertreter des Bauherrn wurde der Entscheid gemäss dem Dispositiv nicht\nzugestellt, allerdings am 17. Februar 2011 durch das städtische Baudepartement zur\nKenntnis gebracht. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}