{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Nachdem der Bauherr keinen Parteiwechsel beantragt hat und sich als\nBeschwerdeführer am Augenschein damit einverstanden erklärt hat, die allfällige\nrechtskräftige Anordnung selber umzusetzen und zusätzlich mit seiner späteren\nZustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag bestätigt hat, dass er Verpflichtungen\naus diesem Verfahren zu akzeptieren bereit ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache\nan die Vorinstanz. Ebenfalls ist ergänzend festzustellen, dass es mangels entsprechender\nAnträge auch nicht zu einem Parteiwechsel kommt. Offen bleiben kann damit, ob\nbezüglich des VRG wie des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 71 BGG) mangels Vorschriften\nzum Parteiwechsel die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses (BZP; SR 273)\nsinngemäss anwendbar sind. Nach Art. 21 Abs. 1 BZP bleibt die Veräusserung der im\nStreite liegenden Sache während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legitimation\nzur Sache. Die Partei, welche den Streitgegenstand veräussert hat, ist daher auch vor\nBundesgericht legitimiert, das Verfahren in ihrem Namen in Prozessstandschaft für\nfremdes Recht fortzuführen, wenn kein Parteiwechsel beantragt wurde (Urteile\n1C_285/2017, E. 1.2; 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.1; 1C_142/2014 vom 13.\nMärz 2015 E. 2.4; je mit Hinweisen).\n\n2.11 Es ist somit die Passivlegitimation und damit auch die Beschwerdelegitimation des\nBeschwerdeführers bezüglich der angefochtenen Anordnung zu bejahen, obwohl er seine\nEigentumsanteile während der vorinstanzlichen Verfahren veräussert hat. Immerhin weist\nder Beschwerdeführer, der tatsächlich Formmängel rügt, insofern zu Recht darauf hin,\ndass die Vorinstanzen dem Aspekt des Parteibegriffs und der Parteistellung zu wenig\nkonsequent Beachtung geschenkt haben.\n\n3.\nZum Streitgegenstand und dessen Vorgeschichte ergibt sich aus den bis zur Erhebung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ergangenen Akten Folgendes:\n\n3.1 Nach Abschluss der Bau- und Umgebungsarbeiten machte die Erbengemeinschaft\nC.________ (im Folgenden: Erbengemeinschaft), Eigentümerin des angrenzenden, in der\nLandwirtschaftszone gelegenen GS H.________, am 14. November 2005 bei der\nBauherrschaft geltend, dass die Terrainveränderungen nicht den am 8. Juli 2003\nbewilligten Plänen entsprechen würden und dass von der viel zu steilen Böschung eine\n\nV 2017 22\n22\n\nhohe Absturzgefahr ausgehe. Sie könne das ihr gehörende Grasland kaum mehr\nbewirtschaften. Die Erbengemeinschaft verlangte die Wiederherstellung der bewilligten\nTerraingestaltung bzw. des ursprünglichen gewachsenen Terrains.\n\n3.2 Am 11. Mai 2006 stellte das städtische Baudepartement im Rahmen der\nAbnahmekontrolle fest, dass die mit Geotextilmatten gesicherte Böschung gut verwachsen\nsei und die Böschung der Baubewilligung entspreche. Lediglich im Übergangsbereich der\nBöschung zum bestehenden Terrain rage die Böschung infolge flacherer Ausbildung in die\nbenachbarte Parzelle hinein und halte den Abstand von einem halben Meter zur\nGrundstücksgrenze nicht ein. Das Baudepartement forderte den Bauherrn auf, entweder\nsei die Böschung gemäss Bauordnung herzustellen und das Baudepartement zur\nNachkontrolle einzuladen oder es sei dem Baudepartement bis spätestens 30. Juni 2006\ndie Zustimmung der Nachbarschaft für diese Abweichung zuzustellen. Dieses Schreiben\nliess das Baudepartement auch der Erbengemeinschaft zukommen.\n\n3.3 In der Folge verhandelten die Erbengemeinschaft und der Bauherr ohne Erfolg\nüber längere Zeit über eine einvernehmliche Lösung, namentlich die Veräusserung eines\nLandstreifens bzw. die Wiederherstellung des Geländeverlaufs. Die Wiederherstellung\nzögerte sich aus verschiedenen Gründen hinaus, so weil die Erbengemeinschaft dem\nBauherrn verweigerte, für die Wiederherstellung des Terrains ihr Grundstück zu betreten\n(2007), weil die Erbengemeinschaft und der Bauherr längere Zeit über die Veräusserung\neines Landstreifens bzw. die Wiederherstellung des Geländeverlaufs ohne Erfolg\nverhandelten (Sommer 2007), weil die Wiederherstellungsarbeiten aufgrund der\nWitterungsverhältnisse im Sommer 2006 wegen Trockenheit und 2008 wegen des Winters\nnicht durchgeführt werden durften und der Bauherr deshalb Fristerstreckungen verlangte,\noder weil die beiden Parteien im Gespräch standen und nach einer einvernehmlichen\nLösung suchten. Unter anderem hatte die Erbengemeinschaft von der Bauherrschaft\nverlangt, dass ein Experte mit der Prüfung der Sicherheitsfrage beauftragt werden müsse.\n\n3.4 Am 29. Juni 2007 gelangte die Erbengemeinschaft an das Baudepartement und\nstellte erneut den Antrag, dass der Bauherr zu verpflichten sei, innert angemessener Frist\ndie Geländeböschung zum Grundstück der Erbengemeinschaft wieder so anzupassen,\ndass die massgebenden Bestimmungen der Bauordnung eingehalten würden. Für den\nSäumnisfall solle die Ersatzvornahme angedroht werden.\n\nV 2017 22\n23\n\nAm 28. August 2007 teilte das Baudepartement der Erbengemeinschaft mit, dass vorerst\nauf den Erlass einer Verfügung verzichtet werde. Der Bauherr sei bereit, die\nWiederherstellung an die Hand zu nehmen.\n\n3.5 Am 10. Juni 2008 teilte der Bauherr dem Baudepartement mit, dass er wiederum\nim Gespräch mit der Erbengemeinschaft sei. Offenbar solle auf die Wiederherstellung der\nBöschung verzichtet und stattdessen ein Zaun aufgestellt werden.\n\n"}