{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Januar 2017 die Vorinstanz zur nachträglichen Bewilligung der abweichenden\nTerraingestaltung und der Bauherr zur Erstellung einer stabilen Absturzsicherung über die\n«gesamte Länge» des GS H.________ im Grenzbereich zu den GS J.________\nangewiesen wurde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der blossen Zustellung der\nerwähnten beiden Entscheide an die Stockwerkeigentümerschaft und der Tatsache, dass\ndiese keine Beschwerde erhoben hat, keinesfalls eine stillschweigende Zustimmung zu\nden Anordnungen abgeleitet werden kann. Denn verpflichtet wurde durch die Verfügung\neinzig der Bauherr. Die blosse Zustellung bzw. \"Eröffnung\" eines Exemplars der\nVerfügung mit Rechtsmittelbelehrung auch an die Grundeigentümer als weitere Störer\ngenügt zu deren Verpflichtung nicht; sie müssten selber direkt verpflichtet werden (vgl.\nZaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2017, Bd. I, N. 12 zu Art. 46\nBauG/BE). Offensichtlich ist deshalb die umstrittene Anordnung – ohne eine\nentsprechende neue, an sie gerichtete Verfügung – nicht gegen den Willen der\nStockwerkeigentümergemeinschaft vollstreckbar, nachdem sie bisher nicht ins Recht\ngefasst worden ist.\n\nBezüglich des Beschwerdeführers ist weiter zu berücksichtigen, dass gemäss der\nbundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 107 Ia 19, Urteil 1C_292 /2017 vom 15. September\n2017, E. 3.1) die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen\nMassnahmen grundsätzlich gegen den Störer zu richten sind. Als Störer gilt nicht nur, wer\nals Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das\nunter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, sondern auch, wer\nals Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die\nrechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (BGE 107\nIa 19 E. 2a S. 23; 143 I 147 E. 5 S. 154; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_506/2016\nvom 6. Juni 2017 E. 6.3.2.). Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen\nrechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich\nunabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür\nein Verschulden trifft (vgl. Urteile 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.2; 1P.519/2004\nvom 4. März 2005 E. 4). Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die Beseitigung der\n\nV 2017 22\n20\n\nStörung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt\nwerden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein\nErmessensspielraum zusteht. Dabei ist es vertretbar, vom Grundsatz auszugehen, die\nVerhaltensstörer seien wenn möglich vor den reinen Zustandsstörern in Anspruch zu\nnehmen (BGE 107 Ia 19 E. 2b S. 25 mit Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass der\nVerhaltensstörer, dem über das betroffene Grundstück keine Verfügungsmacht zusteht,\neine verlangte Beseitigung nur vornehmen kann, wenn ihr die Grundstückeigentümer\nzustimmen. Widersetzen diese sich dem entsprechenden Eigentumseingriff, wird die\nBeseitigungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zurzeit nicht vollstreckbar. Das\nVollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die\nihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigern, eine Duldungs- oder\nBeseitigungsverfügung erlassen wird. Dagegen können die Grundeigentümer Rechtsmittel\nergreifen und insbesondere die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage stellen. Steht\nder Widerstand der Eigentümer zum vornherein fest, wird daher die zuständige\nBaubehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Vorteil die notwendigen\nBeseitigungs- und Duldungsverfügungen im selben Verfahren erlassen, um einerseits bei\nder Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen allen auf dem Spiele stehenden\nPrivatinteressen zugleich Rechnung zu tragen und andererseits eine unerwünschte\nVerzögerung der Vollstreckung zu verhindern (BGE 107 Ia 19 E. 2c S. 25 f. mit Hinweisen;\nvgl. auch: Zaugg/Ludwig, a.a.O., Bd. I, N. 12 zu Art. 46 BauG/BE). Nur weil der\nangefochtene Entscheid die Stockwerkeigentümergemeinschaft, die darin gar nicht\nerwähnt wird, nicht belastet und diese zu nichts verpflichtet, rechtfertigt es sich aber nicht,\nihn unter diesem Gesichtspunkt seiner Begründung wegen aufzuheben (vgl. BGE107 Ia\n19, S. 27, 103 Ia 581 E. 5). Dies gilt ungeachtet allfälliger, unbekannter Vereinbarungen\nzwischen dem Bauherrn und den aktuellen Eigentümern.\n\n2.10 Immerhin ist festzustellen, dass der Verkauf der streitbetroffenen Grundstücke an\nDrittpersonen je eine Einzelnachfolge in die Rechte und Pflichten als Eigentümer bewirkt\nhat. Bei der Einzelnachfolge setzt ein Parteiwechsel – im Gegensatz zu einer\nGesamtnachfolge – aber schriftliche Eintrittserklärungen der Personen voraus, die den\nStreitgegenstand erworben haben. Solche Erklärungen der Käufer der betroffenen\nGrundstücke sind nicht ersichtlich und werden auch vom Bauherrn nicht geltend gemacht.\nDie angefochtene Anordnung gegen den Bauherrn als Verhaltensstörer ist also\noffensichtlich gegen den Willen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die durch den\nangefochtenen Entscheid direkt nicht belastet wird, nicht vollstreckbar, solange die\nEigentümergemeinschaft nicht rechtskräftig zur Duldung des Eingriffes verpflichtet worden\n\nV 2017 22\n21\n\n"}