{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dies habe er\nunterlassen und damit offensichtlich kundgetan, dass er im Sinne einer\nProzessstandschaft für Dritte das Verfahren führen wolle. Die weiteren Entscheide im\nvorliegenden Verfahren, d. h. die Bauabnahmeverfügung des Baudepartements der Stadt\nZug vom 8. Januar 2013, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zug vom 4. Juni\n2013 sowie der Regierungsratsbeschluss vom 17.Januar 2017 seien zulässigerweise an\nihn ergangen. Von einer Zustellung der genannten Entscheide an die\nGrundeigentümerschaften könne also abgesehen werden. Die Legitimation des\nBeschwerdeführers sei im Weiteren in jedem Fall gegeben, da er durch den\nangefochtenen Regierungsratsbeschluss unmittelbar verpflichtet werde, auf seine Kosten\neine stabile Absturzsicherung zu erstellen.\n\nErgänzend hielt die Baudirektion mit Duplik vom 4. Oktober 2017 fest, dass die\nangefochtene Verfügung eine Bauabnahmeverfügung und damit Teil des\nBaubewilligungsverfahrens sei. In diesem sei der Beschwerdeführer Bauherr und\nGesuchsteller und als solcher, insbesondere als Gesuchsteller, könne er nach wie vor ins\nRecht gefasst werden, soweit es wie im vorliegenden Fall um die baurechtskonforme\nErstellung der Baute gehe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch Architekt des\nbesagten Bauprojekts. Als solcher könne er ebenfalls in die Pflicht genommen werden,\nselbst wenn er nie Grundeigentümer der Liegenschaft gewesen wäre. Die zur Behebung\neines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen seien grundsätzlich gegen\nden Störer zu richten. Störer sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung derjenige,\nder den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung\nerfolgende Verhalten Dritter verursacht habe (sog. Verhaltens- oder Handlungsstörer)\nsowie auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirke,\nrechtliche oder tatsächliche Gewalt habe (sog. Zustandsstörer; BGE 107 la 19, E. 2a).\nZudem sei ein Verhaltensstörer grundsätzlich vor den reinen Zustandsstörern in Anspruch\nzu nehmen (BGE 107 la 19, E. 2b). Der Beschwerdeführer habe als ausführender\nArchitekt den ordnungswidrigen Zustand verursacht und falle demnach als\nVerhaltensstörer und somit als Verfügungsadressat in Betracht.\n\nV 2017 22\n18\n\n2.8 Am Augenschein erklärte der Beschwerdeführer, davon auszugehen, dass er\nzumindest nach Ablauf allfälliger Garantiefristen rechtlich nicht (mehr) verantwortlich sei.\nEr habe jedoch die Überzeugung, dass er für die Bauherrschaft das bestehende Problem\nlösen müsse. Sollte eine Lösung gefunden werden, sei er bereit, das Verfahren gemäss\ndieser zu Ende zu bringen. Allerdings sei er nicht gewillt, weitere zehn Jahre in diese\nStreitigkeit zu investieren. In seiner Zustimmungserklärung zum gerichtlichen\nVergleichsvorschlag bestätigte er für den Fall des Zustandekommens des Vergleiches\nerneut, einen Zaun mit stabilen Holzpfosten und drei Querstreben zu erstellen.\n\n2.9 Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Parteien\nfestzustellen, dass die Baubewilligung vom 8. Juli 2003 an den Beschwerdeführer als\nBauherrn und Grundeigentümer erging und dieser nach Abschluss der Bau- und\nUmgebungsarbeiten im Zeitpunkt der ersten Rügen und Forderungen der\nErbengemeinschaft betreffend die hohe Absturzgefahr und die Wiederherstellung des\nursprünglich gewachsenen Terrains zumindest betreffend das Grundstück Q.________ –\nbis am 13. März 2006 – zusätzlich noch Grundeigentümer war. Das Verfahren betreffend\ndie fragliche Bauabnahme wurde also in einem Zeitpunkt ausgelöst, in dem der\nBeschwerdeführer nach wie vor Grundeigentümer der Liegenschaft GS Q.________ war.\nSeine Passivlegitimation hat er während des ganzen Verfahrens, d.h. auch nach dem\nVerlust seiner Eigentümerstellung, anerkannt. Die Bauabnahmeverfügung bildet zweifellos\neinen Teil bzw. den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, das der Bauherr als\nBaugesuchsteller veranlasst hat. Der Tatsache, dass der Bauherr sich in den Verfahren ab\ndem Zeitpunkt, in dem er über kein Eigentum mehr verfügte, nie auf eine fehlende\nPassivlegitimation berief (oder eine Verfahrensbeteiligung der\nStockwerkeigentümergemeinschaft selber veranlasste oder einforderte), ist zweifellos\nunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigen.\n\nIm Weiteren ist bezüglich der Stockwerkeigentümer von GS N.________ zu würdigen,\ndass der stadträtliche Beschluss vom 20. Juni 2011 mit der Verpflichtung des Bauherrn\nzur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Böschungsabgrabung zu GS\nH.________ und zur Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS\nH.________ zwar sowohl an den nicht mehr über Eigentum an der Liegenschaft\nverfügenden Bauherrn als auch an die Stockwerkeigentümergemeinschaft eröffnet wurde.\nDasselbe gilt für die Bauabnahmeverfügung des Baudepartements der Stadt Zug vom 8.\nJanuar 2013, worin die Geländeböschung zwischen dem Wiesland GS H.________ zu\n\nV 2017 22\n19\n\n"}