{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eine solche\nProzessstandschaft sei nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, so etwa bei der\negoistischen Verbandsbeschwerde. Vorliegend jedoch lasse sich die behauptete\nProzessstandschaft weder auf ein Gesetz noch auf eine bestimmte Praxis stützen. Im\nÜbrigen müssten die betroffenen Grundeigentümer zunächst einmal über das Verfahren\ninformiert werden, denn solange die Dritten nichts vom Verfahren wüssten, könnten sie\nauch niemandem rechtsgültig eine eigentliche Prozessführungsbefugnis erteilen. Insofern\nverdeutliche sich auch vor diesem Hintergrund, dass der angefochtene Entscheid mit\nschweren Formmängeln behaftet sei. Während die Grundeigentümer nämlich von der\nBauabnahmeverfügung vom 4. Juni 2013 grundsätzlich noch nicht betroffen gewesen\nseien, habe der Regierungsrat mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid\nunzulässigerweise eine neue, weitergehende Anordnung geschaffen, welche nunmehr die\nnicht am Verfahren beteiligten Grundeigentümer betreffe.\n\n2.5 Die Erbengemeinschaft liess in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 geltend\nmachen, der Beschwerdeführer habe das Baugesuch als Bauherr und Grundeigentümer\nunterzeichnet. Insoweit sei er einerseits als Bauherr, anderseits als Grundeigentümer\nPartei des Baubewilligungsverfahrens gewesen. Folgerichtig sei denn auch die\nBauabnahme mit ihm durchgeführt worden, obwohl er im Zeitpunkt der Bauabnahme (19.\nDezember 2012) nicht mehr Grundeigentümer gewesen sei. In seiner Funktion als\nBauherr und Verfahrenspartei des Baubewilligungsverfahrens (und somit als Betroffener\neines durch die Verfügung geregelten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses) sei er\nverpflichtet, über die gesamte Länge des Grundstückes W.________ im Grenzbereich zu\nden Grundstücken O.________ und P.________, alle GB Zug, eine stabile\nAbsturzsicherung zu erstellen.\n\nIn ihrer Duplik vom 9. November 2017 wurde ergänzend ausgeführt, gemäss\nBundesgerichtspraxis (Urteil des BGer 1C_292/2017, E. 3.1) könne die Beseitigung eines\nbaupolizeiwidrigen Zustandes alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder\nZustandsstörer verlangt werden. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer vorliegend\n\nV 2017 22\n16\n\nals Verhaltensstörer zu qualifizieren sei, dem heute über das betroffene Grundstück keine\nVerfügungsmacht mehr zustehe. Die verlangte Beseitigung des baupolizeiwidrigen\nZustandes könne er deshalb nur vornehmen, wenn die heutigen Grundeigentümer diesem\nzustimmten. Widersetzten sich diese, werde zwar die Beseitigungsverfügung gegenüber\ndem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis könne aber\nbeseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur\nangeordneten Beseitigung verweigerten, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung\nerlassen werde. Demzufolge sei die streitgegenständliche Anordnung entgegen der\nRechtsauffassung des Beschwerdeführers letztlich rechtlich auch durchsetzbar.\n\n2.6 Der Stadtrat erklärte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2017, die\nBauabnahmeverfügung des Baudepartements vom 8. Januar 2013 sei an den\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers, an die Stockwerkeigentümer F.________strasse\n27, 29 und 31 sowie an den Rechtsvertreter der Grundeigentümerschaft von GS\nH.________ ergangen. Der Beschwerdeentscheid des Stadtrats vom 4. Juni 2013 sei\nhingegen den Grundeigentümern der Liegenschaft F.________strasse 27, 29 und 31 nicht\neröffnet worden. Die Bauabnahmeverfügung habe hinsichtlich des Zauns keine\nVerpflichtung der Grundeigentümer von GS R.________ bzw. O.________ enthalten. Von\nder Bauabnahmeverfügung sowie vom Beschwerdeentscheid des Stadtrats vom 4. Juni\n2013 seien die Grundeigentümer hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren\nstreitgegenständlichen Zauns nicht betroffen. Die gegenüber den Grundeigentümern\nbelastende Anordnung sei erst mit Entscheid des Regierungsrates vom 18. Januar 2017\nerfolgt. Dennoch wären die Grundeigentümer wohl bereits im Instruktionsverfahren zum\nBeschwerdeentscheid des Stadtrats in das Verfahren einzubinden gewesen. Der\nVerfahrensmangel könnte geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer für den Prozess\nvor Verwaltungsgericht die Erklärung der Grundeigentümer beibringen würde, sich nicht\noder erst beim vorliegenden Verfahrensstand am Verfahren zu beteiligen.\n\n2.7 Die Baudirektion machte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2017 geltend,\nAusgangspunkt und Bezugspunkt der Bauabnahmeverfügung sei die Baubewilligung vom\n8. Juli 2003 an den Beschwerdeführer. Weiter sei zu beachten, dass nach Abschluss der\nBau- und Umgebungsarbeiten die Grundeigentümerschaft der benachbarten Liegenschaft\n(GS H.________) erstmals am 14. November 2005 beim Bauherrn, d. h. dem\nBeschwerdeführer, betreffend die hohe Absturzgefahr interveniert und die\nWiederherstellung des ursprünglich gewachsenen Terrains verlangt habe. Zu diesem\nZeitpunkt, als das Verfahren betreffend die Bauabnahme ausgelöst worden sei, sei der\n\nV 2017 22\n17\n\n"}