{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Verfügung wurde ebenfalls den\nStockwerkeigentümern F.________strasse 27, 29 und 31 p.a. V.________ AG zugestellt.\nIn den folgenden Beschwerdeverfahren bezeichnete die Erbengemeinschaft nebst den\nBehörden stets nur den Beschwerdeführer als ihren (privaten) Beschwerdegegner.\nWährend der Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2011 (Verzicht auf die Durchführung\neines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und Fristansetzung an den Bauherrn zur\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Böschungsabgrabung) auch an die\nStockwerkeigentümerschaft zugestellt wurde, war dies beim Entscheid des Stadtrats Zug\nvom 4. Juni 2013 (Abweisung der Beschwerde der Erbengemeinschaft) und den\nBeschlüssen des Regierungsrats vom 25. Januar 2011 (Gutheissung der\nRechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Rückweisung) und 17.\nJanuar 2017 (teilweise Gutheissung der von der Erbengemeinschaft am 4. Juli 2013\nerhobenen Beschwerde) nicht der Fall. Sie wurde denn auch nicht in die entsprechenden\nVerfahren einbezogen, so auch nicht vor Verwaltungsgericht.\n\nV 2017 22\n14\n\n2.3 Gemäss Auskunft des Grundbuchamts war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt\nder Erteilung der Baubewilligung am 8. Juli 2003 Eigentümer der von der\nBauabnahmeverfügung betroffenen GS Nr. J.________ gewesen. Auf den\nBaugrundstücken ist inzwischen jedoch Stockwerkeigentum begründet worden und der\nBeschwerdeführer hat die letzte Stockwerkeinheit auf dem GS O.________ am 11. Juli\n2005, auf dem GS P.________ am 3. November 2005 und auf dem GS Q.________ am\n13. März 2006 an Drittpersonen veräussert (vgl. mit Mailkopie in der Beilage).\n\n2.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 4. September 2017\nausführen, von einem streng verfahrensrechtlichen Standpunkt her betrachtet könne er in\nder Tat nicht mehr als Adressat bzw. Verpflichteter der vorinstanzlichen Anordnungen\ngelten. Er sei aber freiwillig bereit dazu, zumindest teilweise eine Abstandssicherung\nentlang der Grenze der betreffenden Grundstücke anzubringen. Er wehre sich lediglich\ndagegen, dass er gemäss angefochtenem Entscheid nun eine durchgehende\nAbsturzsicherung erstellen müsste. Mit einer reduzierten Ausführung der\nAbstandssicherung wäre indes allen Parteien gedient und das vorliegende Verfahren\nkönnte zu einem Abschluss gebracht werden. Spreche man dem Beschwerdeführer\nhingegen das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung mangels materieller\nBeschwer ab, hätte dies weitreichende Konsequenzen auch für die vorinstanzlichen\nEntscheide. Aufgrund erheblicher Formmängel wären von Amtes wegen alle Entscheide in\ndieser Sache aufzuheben und es wäre das gesamte Verfahren – nunmehr mit den\nrichtigen Beteiligten – neu aufzurollen. Auf eine andere Art und Weise jedenfalls könnten\ndie Verfahrensrechte der unzulässigerweise nicht ins Verfahren einbezogenen\nGrundeigentümer der Grundstücke O.________ und P.________ nicht gewahrt werden,\nzumal diese in jedem Fall mindestens eine Rechtsmittelinstanz verlieren würden. Insofern\ndränge sich eine Gutheissung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser\nverfahrensrechtlichen Fragen und der Verfahrens- und Prozessökonomie geradezu auf.\n\nIn seiner Replik vom 4. September 2017 liess der Beschwerdeführer demgegenüber\nausführen, er sei gar nicht befugt, auf fremden Grundstücken irgendwelche baulichen\nMassnahmen zu treffen. Die Anordnung im vorliegend angefochtenen Entscheid sei somit\nrechtlich nicht durchsetzbar und schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die Eigenschaft\nals Bauherr oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor mehr als zehn Jahren\neinmal Grundeigentümer der fraglichen Liegenschaften gewesen sei, änderten an dieser\nklaren Ausgangslage nichts. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der Überzeugung,\ndass er das ihm Zumutbare mit der Erstellung der Absturzsicherung im Grenzbereich\n\nV 2017 22\n15\n\n"}