{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wenn eine Dienstbarkeit formuliert werde, dass\nentlang der Grenze eine Hecke zu pflanzen sei, bedeute dies ebenfalls entlang der\ngesamten Grenze. Der fragliche Bereich sei somit klar fassbar. Die Länge der\nAbsturzsicherung habe nie Gegenstand früherer Rechtsstreitigkeiten gebildet. Der\nEntscheid vom 20. Juni 2011 sei nämlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der\nRegierungsrat habe zur Länge der Absturzsicherung keine neue Anordnung getroffen.\n\nJ. Der Stadtrat verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.\n\nK. Am 12. Juni 2018 führte das Gericht einen Augenschein durch. In der Folge\nführten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Wiederholt wurden ihnen die Fristen für\neine abschliessende Stellungnahme in der Beschwerdesache erstreckt.\n\nL. Am 30. Juni 2020 unterbreitete der Referent den Parteien einen\nVergleichsvorschlag. Diesem stimmten der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020, die\nBaudirektion am 7. August 2020 und der Stadtrat am 10. August 2020 zu.\n\nM. Am 24. September 2021 liess die Erbengemeinschaft dem Gericht nach ihr\nerstreckten Fristen mitteilen, dass für sie eine vergleichsweise Lösung nicht zu Stande\ngekommen sei. Man ersuche darum, in der Sache zu entscheiden.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug\n\nV 2017 22\n12\n\nnicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die\nvorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.\nDer Beschwerdeführer ist als Adressat und Verpflichteter des Regierungsratsbeschlusses\nvom 17. Januar 2017 unbestrittenermassen vom angefochtenen Entscheid besonders\nberührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist\ndaher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Ist ein Verwaltungsentscheid des Regierungsrates Beschwerdegegenstand, wie\nvorliegend, so können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 63 Abs. 1\nZiff. 1–5 VRG nur Rechtsverletzungen gerügt werden. Eine Ermessensüberprüfung ist\ndem Gericht dagegen verwehrt (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario).\n\n1.3 Vorliegend wird auf die Einholung von formell abschliessenden Stellungnahmen\nverzichtet. Der Grund liegt darin, dass den Parteien ein insbesondere sachverhaltlich\nausführlich begründeter Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, in dem in Aussicht\ngestellt wurde, dass für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommen sollte, eine\numgehende Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch ein Gerichtsurteil erfolgen\nwerde. Zudem hat den Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführer – wie auch der Stadtrat\nund die Baudirektion – explizit angenommen. Und die Erbengemeinschaft als\nBeschwerdegegnerin hat ihrerseits nach mehrfach erstreckten Fristen für eine\nStellungnahme zum Vergleichsvorschlag klar beantragt, nun «in der Sache zu\nentscheiden». Da aus Sicht des Gerichts der Verfahrensausgang im Kernanliegen\nwesentlich den Anträgen der Erbengemeinschaft entspricht und schon der\nSchriftenwechsel ausführlich und der Augenschein aufschlussreich war, soll das wieder\naufzunehmende Verfahren nun ohne verfahrensrechtliche Weiterungen zum Ende geführt\nwerden. Dies dürfte auch im Interesse der Parteien liegen.\n\n2.\nIn formeller Hinsicht von Amtes wegen zu prüfen ist die vom Gericht während des\nVerfahrens aufgeworfene und den Parteien zwischen den beiden Schriftenwechseln\nbereits zur separaten Stellungnahme unterbreitete Frage der Passivlegitimation des\nBeschwerdeführers betreffend den Streitgegenstand, d.h. ob oder inwieweit der\n\nV 2017 22\n13\n\nBeschwerdeführer überhaupt materiell als aktueller Adressat bzw. Verpflichteter der\nangefochtenen Verfügungen bzw. Entscheide von 2013 (Baudepartement Stadt Zug sowie\nStadtrat Zug) und 2017 (Regierungsrat) gelten kann. Von der Frage, ob die richtige Partei\nins Recht gefasst worden ist und die streitige Verfügung überhaupt vollstreckbar ist, hängt\nvorab die Rechtsbeständigkeit der Verfügung ab.\n\n2.1 Materieller Verfügungsadressat ist, wer aus dem durch die Verfügung geregelten\n(öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnis subjektiv berechtigt oder verpflichtet wird bzw.\nberechtigt oder verpflichtet werden kann (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,\nBern 1983, S. 148 f.). An der formellen Beschwerdelegitimation des Bauherrn als\nVerfügungsempfänger besteht vorliegend kein Zweifel, doch steht ebenfalls fest, dass er\nnicht (mehr) Eigentümer der von der umstrittenen Anordnung betroffenen Grundstücke ist.\n\n"}