{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juni 2013 grundsätzlich noch nicht betroffen gewesen\nseien, habe der Regierungsrat mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid\nunzulässigerweise eine neue, weitergehende Anordnung geschaffen, welche nunmehr die\ngar nicht am Verfahren beteiligten Grundeigentümer betreffe. Was ferner die Länge des\nZauns und den Wortlaut in der ursprünglichen Anordnung betreffe, so sei den\nAusführungen der Beschwerdegegner in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Aus dem\nWortlaut \"entlang der Grenze\" werde gerade nicht unmissverständlich klar, auf welcher\nLänge die Abstandssicherung zu erstellen sei. Einerseits bedeute das Wort \"entlang\" im\nallgemeinen Sprachgebrauch nur, aber immerhin, dass etwas einer bestimmten örtlichen\nGegebenheit folgend verlaufe. Spaziere z.B. jemand dem Rhein entlang, sei damit ein\nnicht weiter definiertes Teilstück des Rheins und gerade nicht der gesamte Verlauf von\nden Alpen bis in die Nordsee gemeint. Die Länge des relevanten Teilstücks sei mit der\nkonkreten Anordnung des Stadtrats einzig durch die Wesensart der Absturzsicherung\nbestimmt worden, welche natürlich nur in steilem Gelände Sinn mache. Wäre der Wortlaut\ndermassen klar, wie es die Beschwerdegegner glauben machen wollten, würden sich die\nParteien wohl kaum seit Jahren über dessen Auslegung streiten. Zudem hätte der\nRegierungsrat im vorliegend angefochtenen Entscheid auch nicht vom ursprünglichen\nWortlaut abweichen müssen, wenn seiner Ansicht nach der Wortlaut unmissverständlich\nklar und eindeutig gewesen wäre. Dies dürfe dem Beschwerdeführer nach Treu und\nGlauben nicht zum Nachteil gereichen. Zu widersprechen sei ferner auch den\nAusführungen der Beschwerdegegnerin, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,\nweil es sich bei der Absturzsicherung um eine res iudicata handle. Entgegen der\nBehauptung der Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt angeordnet worden, die\nSicherung habe entlang der ganzen Grenze zu erfolgen. Insofern entspreche die vom\nBeschwerdeführer erstellte bauliche Massnahme dem damaligen Stadtratsbeschluss,\nweswegen der Stadtrat auch zu Recht die Bauabnahme verfügt habe. Es gehe daher\nvorliegend nicht um den rechtskräftigen Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2011, sondern\num die unzulässigerweise erweiterte Anordnung des angefochtenen regierungsrätlichen\nEntscheids. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer selbstverständlich auch\n\nV 2017 22\n10\n\nüberhaupt keine Veranlassung gehabt, den Beschluss vom 20. Juni 2011 anzufechten,\nzumal er mit der Sicherung im steilen Gelände ja gerade einverstanden gewesen sei. Von\neiner Sicherung der gesamten Grenze sei nie die Rede gewesen. Weiter sei festzuhalten,\ndass die Baubehörde mit ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 die Ausführungen des\nBeschwerdeführers explizit stütze und bekräftige, dass mit Beschluss vom 20. Juni 2011\nkeine Sicherung der gesamten Grenze verlangt worden sei. Ausserdem halte der Stadtrat\nvon Zug, welcher mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut sei, auch fest, dass\ndas Gelände entlang der Grenze teilweise eben oder beinahe eben sei. Die Anordnung im\nregierungsrätlichen Entscheid vom 18. Januar 2017 sei darum nicht nur nicht\ndurchsetzbar, sondern ausserdem auch noch unverhältnismässig.\n\nH. Die Baudirektion hielt in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2017 an ihrem Antrag fest\nund führte ergänzend aus, dass die angefochtene Verfügung eine Bauabnahmeverfügung\nund damit Teil des Baubewilligungsverfahrens sei. Der Beschwerdeführer sei Bauherr und\nGesuchsteller im besagten Baubewilligungsverfahren und als solcher, insbesondere als\nGesuchsteller, könne er nach wie vor ins Recht gefasst werden, soweit es wie im\nvorliegenden Fall um die baurechtskonforme Erstellung der Baute gehe. Im Weiteren sei\ner auch Architekt des besagten Bauprojekts und könne auch als solcher in die Pflicht\ngenommen werden, selbst wenn er nie Grundeigentümer der Liegenschaft gewesen wäre.\n\nI. Die Erbengemeinschaft liess mit Duplik vom 9. November 2017 an ihren\nRechtsbegehren vollumfänglich festhalten und ergänzend ausführen, dass das Verhalten\ndes Beschwerdeführers einerseits widerrechtlich, anderseits rechtsmissbräuchlich sei. Er\nhabe sich aufgrund des rechtskräftigen Baubewilligungsentscheides vom 20. Juni 2011\nbewusst sein müssen, dass er entlang der Grenze von Grundstück Nr. H.________ eine\nAbsturzsicherung anzubringen habe. Die Formulierung sei sonnenklar und absolut\nunmissverständlich gewesen. Er sei verpflichtet, entlang des gesamten Verlaufes der\ngemeinsamen Grenze eine Absturzsicherung anzubringen. Auch die Auslegung nach dem\nPrinzip von Treu und Glauben lasse keinen anderen Schluss zu, ansonsten mit Sicherheit\nder Teilbereich, entlang welchem eine Absturzsicherung anzubringen gewesen wäre,\ndefiniert worden wäre. Aufgrund des klaren Wortlautes im erwähnten Entscheid sei sich\nder Beschwerdeführer somit im Klaren gewesen, dass er entlang der ganzen Grenze des\nGrundstückes H.________ eine Absturzsicherung anzubringen habe. Die\nBeschwerdegegnerin habe sich auf diesen klaren Wortlaut im Baubewilligungsentscheid\nverlassen. Gegenteilige Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Stadt Zug,\nwelche im gesamten Verfahren mit dem Beschwerdeführer kooperiert und die\n\n"}