{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zur Begründung wird im\nWesentlichen ausgeführt, die Beschwerdelegitimation des Bauherrn werde nicht bestritten.\nDie Durchführung eines Augenscheines sei nicht erforderlich, da sich der relevante\nSachverhalt den umfangreichen Akten vollständig entnehmen lasse und ein Augenschein\nam Verfahrensausgang ohnehin nichts ändern würde. Entscheidend sei, dass der Stadtrat\nZug mit Beschluss vom 20. Juni 2011, der vom Beschwerdeführer nicht angefochten und\nsomit in Rechtskraft erwachsen sei, das Anbringen einer Abstandssicherung (recte\nAbsturzsicherung) entlang der Grenze des Grundstückes H.________ angeordnet habe.\nInsoweit der Beschwerdeführer beantrage, die Absturzsicherung sei nur im Bereiche des\nsteilen Geländes zu errichten, handle es sich um eine res iudicata, weshalb auf die\nBeschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei – entgegen den Ausführungen der\nBauherrschaft – bis heute weder der ursprüngliche Zustand des Geländes\nwiederhergestellt noch eine Absturzsicherung entlang der ganzen Grenze des\nGrundstückes H.________ angebracht worden. Den umfangreichen Akten könne\nentnommen werden, dass sich das fragliche Gelände an keinem Ort flach präsentiere.\nZudem bezwecke die verlangte Absturzsicherung nicht nur den Schutz von Vieh, sondern\nauch von Menschen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Grundstück der\nBeschwerdegegner im Winter von Kindern zum Schlitteln benutzt werde. Somit gehe es\nauch darum, einen hinreichenden Schutz für diese Zweckbestimmung zu gewährleisten,\nzumal der Beschwerdeführer mit seinem widerrechtlichen Vorgehen erst ein\nGefahrenpotential geschaffen habe. Im Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2012 werde zwar\nder Terminus Abstandssicherung (und nicht Absturzsicherung) verwendet, doch gehe aus\nden Erwägungen des zitierten Beschlusses klar hervor, dass aufgrund\nsicherheitsrechtlicher Aspekte (d.h. zur Verhinderung von Abstürzen) das Erstellen einer\nAbsturzsicherung verfügt worden sei. Gleiches ergebe sich aus dem Abnahmeprotokoll\nvom 8. Januar 2013, wo in den Erwägungen ausdrücklich der Terminus Absturzsicherung\n\nV 2017 22\n8\n\nverwendet werde. Der Beschwerdeführer habe nach Treu und Glauben davon ausgehen\nmüssen, er habe gestützt auf Ziffer 1 des Beschlusses des stadträtlichen Entscheides vom\n20. Juni 2011 eine Absturzsicherung entlang der ganzen Grenze des Grundstückes\nH.________ zu erstellen. Der Beschwerdeführer werde bei der Zugabe behaftet, dass die\nErstellung einer Absturzsicherung eine geeignete Massnahme darstelle, um Unfälle\n(Menschen und Tiere) zu verhindern. Wie bereits erwähnt werde das Grundstück der\nBeschwerdegegner im Winter zum Schlitteln verwendet. Die Anordnung einer\nAbsturzsicherung entlang der Grenze des Grundstückes H.________ zwecks Vermeidung\nvon Unfällen sei daher sinnvoll und zweckmassig, zumal sich das Gelände entgegen den\nAusführungen des Beschwerdeführers im Grenzbereich nicht als flach präsentiere. Zudem\nseien die durch die Anordnung des Stadtrates Zug dem Beschwerdeführer entstehenden\nKosten im Vergleich zu den Kosten des gesamten Bauvorhabens absolut lächerlich. Eine\nVerletzung des Verhältnismässigkeitsprinzip sowie des Willkürverbots liege daher nicht\nvor.\n\nF. Vor dem zweiten Schriftenwechsel holte das Gericht Stellungnahmen der Parteien\nzur Frage ein, ob oder inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt (noch) materiell als\naktueller Adressat bzw. Verpflichteter der angefochtenen Verfügungen bzw. Entscheide\nvon 2013 (Baudepartement Stadt Zug sowie Stadtrat Zug) und 2017 (Regierungsrat)\ngelten könne, nachdem weder der Stadtrat Zug noch der Regierungsrat die\nStockwerkeigentümergemeinschaft in die Verfahren einbezogen haben und auch den\nAkten kein Hinweis zu entnehmen ist, wonach die fraglichen Stockwerkeigentümer den\nBeschwerdeführer zur Teilnahme an den Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat Zug und\ndem Regierungsrat bevollmächtigt hätten. Die vom Gericht eingeholte Auskunft des\nGrundbuchamts ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der\nBaubewilligung am 8. Juli 2003 Eigentümer der von der Bauabnahmeverfügung\nbetroffenen GS Nr. J.________ gewesen ist, aber am 13. März 2006 die letzte\nStockwerkeigentumseinheit an Drittpersonen veräussert hat. Auf diese Stellungnahmen,\ndie teilweise über die Ausführungen im übrigen Schriftenwechsel hinausgehen, ist in den\nErwägungen zurückzukommen.\n\nG. Mit Replik vom 4. September 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen\nAnträgen festhalten. Ergänzend führt er aus, er sei gar nicht befugt, auf fremden\nGrundstücken irgendwelche baulichen Massnahmen zu treffen. Die Anordnung im\nvorliegend angefochtenen Entscheid sei somit rechtlich nicht durchsetzbar und schon aus\ndiesem Grunde aufzuheben. Die Eigenschaft als Bauherr oder die Tatsache, dass der\n\nV 2017 22\n9\n\n"}