{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Entgegen den\nAusführungen des Regierungsrats im angefochtenen Entscheid habe der Stadtrat in\nseinem Beschluss vom 20. Juni 2011 nicht verfügt, dass die Absturzsicherung entlang der\ngesamten Grenze zu GS Nr. H.________ erstellt werden müsse. Eine Absturzsicherung\nsei entlang der «Grenze», nicht aber entlang der «gesamten Grenze» verlangt worden. Es\nmache denn auch wenig Sinn und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz\nwidersprechen, eine Absturzsicherung im ebenen oder beinahe ebenen Gelände zu\nverlangen. Insofern könne der Baupolizeibehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden,\nnicht auf einer Absturzsicherung entlang der gesamten Grenze zu GS L.________\nbestanden zu haben. Der erstellte Zaun entspreche daher dem Stadtratsbeschluss vom\n20. Juni 2011, auch wenn dieser im Beschlussdispositiv fälschlicherweise von einer\n„Abstandssicherung\" spreche. Der Begriff \"Abstandssicherung\" sei im Zusammenhang mit\nEinfriedungen nicht gebräuchlich. Bei dem von der Bauherrschaft zu erstellenden Zaun\ngehe es nicht um eine Absturzsicherung, welche Abstürze von Personen in Hochbauten\nverhindern solle. Die Absturzsicherung betreffe denn auch nicht den direkten Zugang zu\neiner Hochbaute. Die SIA Norm 543 358, Geländer und Brüstungen, sei nicht anwendbar.\nDer Zaun stehe auf einer Wiese, welche der Landwirtschaft diene, und genüge in der\nvorliegenden Form zur Sicherung der Böschung. Das Ein- beziehungsweise Auszäunen\nvon Vieh stelle nicht den Grund für den Zaun dar und sei aus Sicht des öffentlichen\n\nV 2017 22\n6\n\nBaurechts nicht von Bedeutung. Vielmehr sei es eine Frage des Privatrechts, ob das\nWeiden von Vieh auf fremdem Eigentum unterbunden werden müsse.\n\nD. Die Baudirektion des Kantons Zug beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April\n2017, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie verweist auf den\nangefochtenen Entscheid und führt weiter aus, im Entscheid sei die Absturzsicherung ein\nNebenpunkt gewesen, wobei es hauptsächlich um die Materialisierung, aber auch um die\nAusdehnung gegangen sei. Anfechtungsobjekt sei einzig die Bauabnahmeverfügung. Die\nFrage, was genau und wie zu erstellen sei, ergebe sich aus der rechtskräftigen\nnachträglichen Baubewilligung vom 20. Juni 2011, welcher betreffend Absturzsicherung\nunter Ziffer l. zu entnehmen sei, dass dem Bauherrn eine Frist bis zum 31. August 2011\nzur (...) Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS H.________,\nangesetzt werde. Mit dem Passus «entlang der Grenze von GS H.________» werde\nunmissverständlich klar, dass damit der gesamte Verlauf der gemeinsamen Grenze zum\nGS H.________ gemeint sei. Dieser Baubewilligungsentscheid sei unangefochten in\nRechtskraft erwachsen. Es stelle sich vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des\ngewichtigen Interesses der Rechtssicherheit von rechtskräftigen Verfügungen heute nicht\nmehr die Frage, ob diese Auflage verhältnismässig gewesen sei oder nicht. Einzig bei der\nFrage, wie die Materialisierung genau zu erfolgen habe, bestehe ein gewisser Spielraum.\nBezüglich der erforderlichen Länge des Zauns werde damit im Regierungsratsbeschluss\neinzig der bereits rechtskräftigen Baubewilligung Nachachtung verschafft und diese\nvollstreckt. Betreffend die Materialisierung werde darin aufgezeigt, dass diese zwingend\nstabil sein müsse und dass die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Absturzsicherung auf\neiner Länge von 15 Metern aus Holz dieser Anforderung nicht genüge. Mit der\nFormulierung \"eine stabile Absturzsicherung, allenfalls bestehend aus Metallpfosten und\nMaschendraht\" werde angezeigt, wie die Absturzsicherung ausgestaltet sein könne. Es\nkönne selbstverständlich auch eine andere Materialisierung gewählt werden, solange\ndiese ebenfalls stabil sei. Nicht zu schützen sei der Bauherr mit dem Argument, in der\nangefochtenen Baubewilligung vom 20. Juni 2011 sei eine «Abstandssicherung» verlangt\nworden und nicht eine «Absturzsicherung». Beim Wort Abstandssicherung handle es sich\num einen offensichtlichen Kanzleifehler, wie die Baubewilligungsbehörde selbst bestätigt\nhabe, worauf auch der Beschwerdeführer selbst hinweise. Das Wort Abstandssicherung\nsei im Übrigen auch kein baurechtlicher Begriff, was ebenfalls unterstreiche, dass es sich\num einen Kanzleifehler handle. Sowohl in der Bauabnahmeverfügung vom 8. Januar 2013\nals auch im Regierungsratsbeschluss vom 25.Januar 2011 sei stets die Rede von einer\nAbsturzsicherung gewesen. Dies sei auch dem Beschwerdeführer stets klar gewesen,\n\nV 2017 22\n7\n\nhabe er doch gemäss dem angefochtenen Entscheid (Erwägung D) selber verlauten\nlassen, \"dass die zwischen der Erbengemeinschaft und dem Bauherrn getroffene\nAbmachung vom 5. Juni 2008 betreffend Anpflanzung eines Lebhages als\nAbsturzsicherung immer noch gelte. (...)\". Er könne deshalb aus diesem Kanzleifehler\nnichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n"}