{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zur Begründung\nwird ausgeführt, dass es grundsätzlich unbestritten sei, dass es im Bereich der steilen\nGeländeböschung einer Absturzsicherung für das Vieh bedürfe. Bestritten werde jedoch,\ndass diese Absturzsicherung auf der gesamten Länge der Grundstücksgrenze zwischen\nden GS Nrn.K.________ und mithin auch im flachen Gelände notwendig sei. Der\nRegierungsrat halte zwar in seiner Sachverhaltsdarstellung und in E. 4b seines\nEntscheides fest, der Stadtrat habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Juni 2011\nverfügt, die Absturzsicherung müsse entlang der gesamten Grenze zum GS Nr.\nH.________ erstellt werden. Dies sei jedoch insofern zu relativieren, als der Stadtrat\n\nV 2017 22\n4\n\ndamals in Tat und Wahrheit beschlossen habe, dass der Bauherr und jetzige\nBeschwerdeführer eine Abstandssicherung entlang der Grenze von GS Nr. H.________\nanzubringen habe. Eine Abstandssicherung sei aber bereits mit einem unter Strom\nstehenden Draht (Weidezaun) zu erreichen und sei nicht kostenintensiv. Eine\nAbsturzsicherung hingegen erfordere wesentlich stabilere Materialien und sei\nverhältnismässig teuer. Insofern habe für den Beschwerdeführer damals keine\nVeranlassung bestanden, den Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2011 anzufechten,\nzumal auch in der Begründung nirgends die Rede von einer Absturzsicherung gewesen\nsei. In der Folge habe das Baudepartement mit Entscheid vom 8. Januar 2013 denn auch\ndie baurechtliche Abnahme der Geländeböschung und der 15 Meter langen\nAbsturzsicherung verfügt, weswegen der Beschwerdeführer erst recht darauf habe\nvertrauen dürfen, dass die von ihm erstellte Sicherung ausreichend sei. Zwar habe der\nStadtrat im darauffolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ausgeführt, beim Wort\n\"Abstandssicherung\" im Beschluss vom 20. Juni 2011 handle es sich um einen\nVerschrieb, doch dürfe dies dem Beschwerdeführer keinesfalls zum Nachteil gereichen.\nWeil der Beschwerdeführer somit aufgrund der gewählten Formulierung\n(\"Abstandssicherung\") keine Veranlassung gehabt habe, den genannten\nStadtratsbeschluss vom 20. Juni 2011 anzufechten, mache es sich der Regierungsrat mit\ndem Verweis auf die \"Vorgaben des rechtskräftigen stadträtlichen Beschlusses\" zu\neinfach. Der Beschwerdeführer müsse vielmehr die Möglichkeit erhalten, gegen diese\nnunmehr neue Anordnung einer Absturzsicherung vorzugehen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV\nmüsse staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit fordere, dass die Verwaltungsmassnahmen zur\nVerwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig\nseien. Ausserdem müsse der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den\nBelastungen stehen, die den Privaten auferlegt würden. Unstrittig sei, dass vorliegend ein\nöffentliches Interesse bestehe, die steile Geländeböschung im Bereiche der GS Nrn.\nK.________ zu sichern und so Unfälle von Mensch und Vieh zu verhindern. Weiter liege\nes auf der Hand, dass eine stabile Absturzsicherung der Verfolgung dieses öffentlichen\nInteresses diene. Eine Absturzsicherung sei daher das geeignete Mittel zur Verhinderung\nder genannten Unfälle/Abstürze. Mit Nachdruck bestritten werde jedoch die Notwendigkeit\nder angeordneten Massnahme, welche sich auf die gesamte Länge des GS Nr.\nH.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ erstrecke. Demnach müssten\ndie Absturzsicherungen auf einer Länge von rund 76 Metern errichtet werden, obwohl auf\ndem Grossteil dieses Geländes mangels Steilheit keine Absturzgefahr drohe. Insofern sei\ndie verlangte Absturzsicherung im flachen Teilbereich des Grenzgeländes zur\n\nV 2017 22\n5\n\nVerhinderung von Abstürzen in keiner Art und Weise notwendig. Die Anordnung, den\ngesamten Grenzbereich mit einer Absturzsicherung zu versehen, sei zu pauschal, nehme\nkeinen Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und sei deswegen mangels\nSachgerechtigkeit in der jetzigen Form als willkürlich zu bezeichnen. Aus diesen Gründen\nstehe der angestrebte Zweck der Anordnung auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis\nzu den Belastungen, liesse sich die Sicherheit für Mensch und Tier doch auch mit einer\ndeutlich kürzeren Absturzsicherung erreichen. Die unverhältnismässige und für den\nBeschwerdeführer mit erheblichen Kostenfolgen verbundene Anordnung des\nRegierungsrates sei darum aufzuheben und auf ein vernünftiges Ausmass zu reduzieren.\n\n"}