{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-22_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde26da80ee2b047c009e93096c4e70841dff8d5e309c6857c0baac7ac85e5ac926fca133c890a73985d456b65e2cc4159a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_22", "Checksum": "ffb4b7c777315289027bbd721a97201b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 14.10.2022 V 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nStadtrat von Zug\n\nbetreffend\n\nBauabnahme\n\nV 2017 22\n2\n\nA. Der Stadtrat Zug erteilte an A.________ (im Folgenden: Bauherr) gestützt auf den\nBebauungsplan E.________ am 8. Juli 2003 die Baubewilligung für die Errichtung von drei\nMehrfamilienhäusern mit einer Autoeinstellhalle, für die Verlegung der Zufahrt sowie für\ndie Verlegung der Besucherparkplätze auf den GS G.________ an der F.________strasse\n27, 29 und 31 in Zug.\n\nIn ihrer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. Dezember\n2009 gegen den Stadtrat Zug beantragte die Erbengemeinschaft C.________ (im\nFolgenden Erbengemeinschaft) als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks GS\nH.________ dem Regierungsrat, es sei festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem\nNeubau der drei Mehrfamilienhäuser nicht bewilligte Terrainveränderungen auf den\nGrundstücken GS Nrn. I.________ vorgenommen worden seien. Der Stadtrat sei\naufsichtsrechtlich anzuweisen, für diese Terrainveränderungen nachträglich ein\nBewilligungsverfahren und ein Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes durchzuführen. Die Baudirektion führte am 21. April 2010 auf Antrag der\nBeschwerdeführenden einen Augenschein durch.\n\nMit Entscheid vom 25. Januar 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zug in\nGutheissung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die\nAngelegenheit an die Stadt Zug zurück mit der Auflage, ein nachträgliches\nBaubewilligungsverfahren durchzuführen für die bisher unbewilligten, am 11. Mai 2006 von\nihr noch selber monierten Terrainveränderungen (\"Böschung rage in die benachbarte\nParzelle hinein, Abstand von einem halben Meter zur Grundstücksgrenze gemäss § 31\nAbs. 1 BO sei nicht eingehalten\"). Sollten die Terrainveränderungen nicht\nbewilligungsfähig sein, sei die Wiederherstellung des rechtmässigen ursprünglichen bzw.\nam 8. Juli 2003 mit der Umgebungsgestaltung bewilligten Zustandes zu verfügen. Sie\nhabe innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses\nerstinstanzlich zu entscheiden. Der Regierungsrat warf der Baupolizeibehörde eine mehr\nals fünfjährige Untätigkeit vor.\n\nDer Stadtrat Zug verzichtete mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf die Durchführung eines\nnachträglichen Baubewilligungsverfahrens und setzte dem Bauherrn eine Frist bis zum\n31. August 2011 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der\nBöschungsabgrabung zu GS H.________ gemäss Baubewilligung vom 8. Juli 2003 und\nzur \"Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS Nr. H.________\"\nan.\n\nV 2017 22\n3\n\nMit Entscheid vom 8. Januar 2013 verfügte das Baudepartement der Stadt Zug die\nbaurechtliche Abnahme der Geländeböschung, nachdem am 19. Dezember 2012 vor Ort\neine Bauabnahme in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Erbengemeinschaft\nstattgefunden hatte. Es wurde u.a. festgestellt, dass die verlangte Absturzsicherung\n\"korrekt erstellt\" sei.\n\nDie dagegen erhobene Beschwerde der Erbengemeinschaft vom 31. Januar 2013 mit den\nAnträgen, die Abnahme der erstellten Geländeböschung sei zu verweigern und das\nBaudepartement der Stadt Zug sei anzuweisen, ein korrektes Bewilligungsverfahren\ndurchzuführen, wies der Stadtrat mit Entscheid vom 4. Juni 2013 ab.\n\nMit Beschluss vom 17. Januar 2017 wies der Regierungsrat in teilweiser Gutheissung der\nvon der Erbengemeinschaft am 4. Juli 2013 erhobenen Beschwerde den Stadtrat Zug an,\ndie Abweichung zwischen der bewilligten und der ausgeführten Terraingestaltung auf den\nGS Nrn. J.________ nachträglich zu bewilligen (Dispositiv Ziffer 1a); gleichzeitig wies er\ndie Bauherrschaft an, innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids\nauf ihre Kosten eine stabile Absturzsicherung über die gesamte Länge des GS\nNr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstellen (Dispositiv\nZiffer 1b). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.\n\n"}