3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 (im Doppel), an den Stadtrat von Zug (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 31. Januar 2019