Praxisgemäss haben obsiegende Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Hingegen wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. Urteil V 2017 100 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben.