Vorliegend rechtfertigt sich der Erlass der Spruchgebühr von Fr. 2'500.--, welche für dieses Verfahren angemessen wäre. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen gewissermassen öffentliche Interessen verfolgt und der Regierungsrat in erster Instanz immerhin die sehr hohe Schutzwürdigkeit des fraglichen Objekts bejaht und somit durchaus Anlass zur Beschwerdeführung geboten hat. Praxisgemäss haben obsiegende Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.