9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, können die Kosten allerdings herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. a VRG). Vorliegend rechtfertigt sich der Erlass der Spruchgebühr von Fr. 2'500.--, welche für dieses Verfahren angemessen wäre.