Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass solche Wohnungen Charme besitzen und nachgefragt sind, dass aber die erforderlichen Mietzinse nur annähernd erzielt werden könnten, erscheint bei dem gebotenen Standard als überwiegend wenig wahrscheinlich. Die Folgerung des Regierungsrates, die Unterschutzstellung würde für die Eigentümerschaft unzumutbare finanzielle Auswirkungen haben und es fehle daher an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung und dem privaten Interesse, ist schlüssig. Urteil V 2017 100 23