Eine nur kurzfristig wirkende Sanierung ist nicht im Sinn des Denkmalschutzgesetzes. Dazu kann hier nicht übersehen werden, dass auch bei Erweiterung des Altbaus durch einen Anbau nur wenig attraktive Wohnungen mit immer noch kleinräumigen Zimmern und einer Nasszelle und mutmasslicher Schallproblematik innerhalb des Altbaus entstehen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass solche Wohnungen Charme besitzen und nachgefragt sind, dass aber die erforderlichen Mietzinse nur annähernd erzielt werden könnten, erscheint bei dem gebotenen Standard als überwiegend wenig wahrscheinlich.