b) Ob diese Einschätzung einer nochmals vertieften Prüfung einer Fachkommission standhielte, erscheint doch fragwürdig. Die Urheberschaft des Hauses, J.________, welche zu Beginn des Unterschutzstellungsprozesses unstreitig ein hohes Gewicht hatte, wird nunmehr stark bezweifelt. Der Beschwerdegegner 1 spricht sogar von einer architektonischen Fehlleistung. Zudem wurde das Haus unbestrittenermassen mehrfach umgebaut und zweckentfremdet. Von der alten Substanz ist nur wenig erhalten. Aufgrund der Akten befinden sich noch das Treppenhaus im Originalzustand und die seit Längerem bestehende Grundrissgliederung der Wohnungen.