Die Tatsache, dass die involvierten Fachkreise die Denkmalwürdigkeit bescheinigen, ist die erste unabdingbare Voraussetzung für die Unterschutzstellung, wobei das öffentliche Interesse nicht mit dem Interesse der Fachleute gleichgesetzt werden darf. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzobjektes können private oder auch andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Aus der Schutzwürdigkeit eines Objekts folgt in der Regel ein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Diesem können private, aber auch andere öffentliche Interessen entgegenstehen.