5. Wie oben in Ziff. 2b) ausgeführt, kann die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung umso eher bejaht werden, je höher die Schutzwürdigkeit eines Objekts zu gewichten ist. Umgekehrt gilt demnach, je tiefer die Schutzwürdigkeit, umso weniger rechtfertigt sich der Eingriff in das Eigentum des Betroffenen. Die Tatsache, dass die involvierten Fachkreise die Denkmalwürdigkeit bescheinigen, ist die erste unabdingbare Voraussetzung für die Unterschutzstellung, wobei das öffentliche Interesse nicht mit dem Interesse der Fachleute gleichgesetzt werden darf.