Dieser Antrag kann eigentlich nur dahingehend verstanden werden, dass die Schwelle der Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung allenfalls anders gelegt werden müsste, wenn ein Eigentümer sein Objekt vernachlässigt hätte oder gar hätte verlottern lassen. Vorliegend liess der Eigentümer dem Gericht eine Aufstellung über die Investitionen, Reparaturen und Nebenkosten seiner Liegenschaft einreichen, die seit 1978 getätigt wurden resp. anfielen. Darin werden Aufwendungen von rund Fr. 1,25 Mio. bescheinigt, was jährlich durchschnittlich über Fr. 30'000.-- ergibt. Die geltend gemachten Positionen sind glaubhaft;