d) Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe der Steuerakten des Eigentümers der vergangenen Jahre betreffend Klärung der Frage, ob und wieviel Unterhaltskosten jeweils steuerlich abgesetzt worden seien. Im Weiteren solle mittels Gutachten geklärt werden, welche Unterhaltskosten aufgestaut worden seien. Dieser Antrag kann eigentlich nur dahingehend verstanden werden, dass die Schwelle der Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung allenfalls anders gelegt werden müsste, wenn ein Eigentümer sein Objekt vernachlässigt hätte oder gar hätte verlottern lassen.