c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Tauglichkeit resp. Verlässlichkeit der Aussagen der Machbarkeitsstudie der G.________ AG unter verschiedenen Aspekten. Als Erstes wirft er den Architekten Befangenheit vor, da sie vom Eigentümer vorgeschlagen worden seien. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Aus den Eingaben und Akten ergibt sich eindeutig – und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten –, dass der Auftrag an die Architekten von allen drei involvierten Parteien gemeinsam erteilt, der Umfang bestimmt und die Erstellung der Studie in drei Werkstattgesprächen begleitet wurde.