kenswerten Argumenten bezweifelten oder gar bestrittenen kulturellen und heimatkundlichen Werte vorliegend im geforderten Mass gegeben sind, sprengt die Fachkompetenz des Gerichts. Diese Frage zu klären fordert spezifisches Fachwissen und wäre, sofern das Gericht von der Auffassung des ADA nicht überzeugt wäre, tatsächlich allenfalls mittels eines weiteren Gutachtens zu beurteilen. Für die Prüfung der Rechtsfragen betreffend Interessenabwägung, Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit gibt ein Augenschein nichts her.