b) Der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner 1, dieser allerdings nur für den Fall der gerichtlichen Prüfung der denkmalpflegerischen Werte, beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Welche rechtsrelevanten Erkenntnisse das Gericht daraus ziehen könnte, ist fraglich. Ob die vom Beschwerdegegner 1 mit durchaus beden- Urteil V 2017 100 18