Ebenso richtig ist die Auffassung der Beschwerdegegner, dass die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfung der Verhältnismässigkeit resp. der Zumutbarkeit der Beschränkung der Rechte, die dem Eigentümer mit einer Unterschutzstellung auferlegt werden, Rechtsfragen sind, deren Beantwortung im Kompetenzbereich der entscheidenden Behörde und nicht im Aufgabenbereich des Fachgutachters liegen.