O., § 60 N. 14). Sofern ein interner Bericht der fachkundigen Stelle den Beweisanforderungen genügt, gibt es keine Verpflichtung, weitere Berichte einzuholen. Es ist nicht klar, was sich der Beschwerdeführer vorliegend von einem weiteren Gutachten erhofft; mehr als das Vorliegen sehr hoher Werte könnte auch in einem weiteren Gutachten nicht bescheinigt werden. Ebenso richtig ist die Auffassung der Beschwerdegegner, dass die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfung der Verhältnismässigkeit resp.