Der Regierungsrat hat sich in seiner Beurteilung, ob das strittige Haus einen denkmalpflegerischen Wert aufweist, vollumfänglich auf die Beurteilung der kantonalen Fachstelle abgestützt und dessen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert bejaht. Auf den Sachverstand der eigenen Ämter abzustellen macht aus Kostenüberlegungen auch aus Gründen der Verfahrensdauer Sinn (vgl. BGer 1C_225/2011 vom 8. September 2011, Erw. 2.4). Amtsberichte einer fachkundigen Amtsstelle sind zwar keine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen die gleiche Beweiskraft zukommen (Marco Donatsch, a.a.O., § 60 N. 14).