Wie die Beschwerdegegner richtig ausführen, bietet insbesondere das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in Fällen des kantonalen Denkmalschutzes für Objekte von lokaler oder auch regionaler Bedeutung keine gesetzliche Grundlage, die die kantonalen Behörden zum Einholen eines Gutachtens von der Eidgenössischen Kommission verpflichten würde. Der Regierungsrat hat sich in seiner Beurteilung, ob das strittige Haus einen denkmalpflegerischen Wert aufweist, vollumfänglich auf die Beurteilung der kantonalen Fachstelle abgestützt und dessen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert bejaht.