a) Der Beschwerdeführer verlangt das Einholen eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege betreffend die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeobjekts und der Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung. Wie die Beschwerdegegner richtig ausführen, bietet insbesondere das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in Fällen des kantonalen Denkmalschutzes für Objekte von lokaler oder auch regionaler Bedeutung keine gesetzliche Grundlage, die die kantonalen Behörden zum Einholen eines Gutachtens von der Eidgenössischen Kommission verpflichten würde.