Dabei ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, selbst wenn eine andere Bewertung allenfalls denkbar wäre. Ebenfalls verdient die Ablehnung von Eigentümerschaft und Standortgemeinde Berücksichtigung. Im Übrigen ist allein die Tatsache, dass weder das Haus D.________ noch das Gebiet D.________ im ISOS eingetragen sind, keine rechtsgenügliche Grundlage für einen negativen Unterschutzstellungsentscheid, als Indiz darf dies aber in die Überlegungen miteinbezogen werden. Urteil V 2017 100 17 4. Vorab Folgendes zu den beweisrechtlichen Anträgen: